Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Haltung von Listenhunden in Oberösterreich
Hunde spezieller Rassen dürfen in Oberösterreich ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich sind.
Als Hunde spezieller Rasen gelten Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potentiell gefährliche Hunde. Für diese Hunde besteht die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde.
Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung beizubringen. Dieser kann ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt werden und darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.
Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse oder mit einem großen Hund oder einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Ein Hund gilt als auffällig, wenn er ein aggressives bzw. bedrohliches Verhalten zeigt, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen werden muss. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch ohne Bescheid gesetzlich eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit mit Bescheid festzustellen. Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter muss dann innerhalb bestimmter Fristen eine Zusatzausbildung absolvieren sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen lassen.
Spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit des Hundes hat die Halterin/der Halter einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung vorzulegen. Diese besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, die die Halterin/der Halter gemeinsam mit dem betroffenen Hund zu absolvieren hat.
Auffällige Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich sind.
Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion