Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Festnahme (Verhaftung)
Allgemeines
Eine Festnahme (Verhaftung) ist eine Maßnahme gegen eine Person, die eine Freiheitsbeschränkung zur Folge hat. Vollzogen wird sie durch die Kriminalpolizei. Die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung (z.B. das Festhalten in einem Haftraum der Polizei) wird Anhaltung genannt. In der Regel wird eine Festnahme von der Staatsanwaltschaft angeordnet und gerichtlich bewilligt; in bestimmten Fällen kann die Kriminalpolizei jedoch auch ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Person festnehmen. Für Jugendliche gelten besondere Bestimmungen.
Voraussetzungen für eine Festnahme sind
- ein konkreter Tatverdacht,
- ein Festnahmegrund und
- die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.
Eine Festnahme ist nämlich nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Dies ist beispielsweise beim Diebstahl einer Zeitung vom Zeitungsständer der Fall.
Rechtsbelehrung
Der Festgenommene muss sofort oder unmittelbar nach der Festnahme über seine wesentlichen Rechte belehrt werden (Rechtsbelehrung). Er wird insbesondere über das Recht, einen Angehörigen bzw. eine andere Vertrauensperson sowie einen Rechtsanwalt zu verständigen, belehrt. Der Festgenommene kann die Aussage insgesamt oder zu bestimmten Fragen verweigern. Auch über dieses Recht muss er informiert werden. Die Rechtsbelehrung von Beschuldigten und die ihnen zustehenden Verfahrensrechte müssen in einer Sprache erteilt werden, die die Beschuldigten verstehen.
Bei einer Festnahme besteht immer das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen – in dieser schwierigen Situation sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden.
Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst für festgenommene Beschuldigte eingerichtet. Je nach Einzelfall umfasst dieser ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch und allenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung.
Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.
Der Rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen.
Festnahmegründe
Zusätzlich zum konkreten Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit muss einer der folgenden Festnahmegründe vorliegen:
- der Beschuldigte wird auf frischer Tat ertappt
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr (z.B. Beeinflussung von Mitbeschuldigten oder Zeugen, Beseitigung von Beweisen)
- Tatbegehungs- bzw. Tatausführungsgefahr: Gefahr einer neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (Die befürchtete Tat ist gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht.)
Festnahme aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung
Grundsätzlich erfolgt eine Festnahme durch die Kriminalpolizei aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft. Die Kriminalpolizei muss dem Festgenommenen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme sofort oder innerhalb von 24 Stunden vorlegen.
Die Staatsanwaltschaft muss (vorbehaltlich gerichtlicher Zustimmung) die Festnahme anordnen, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn sowohl Fluchtgefahr als auch Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungs bzw. Tatausführungsgefahr ausgeschlossen werden können.
Der Festgenommene wird in der Regel zunächst in der Arrestzelle des Polizeikommissariats untergebracht. Er ist binnen 48 Stunden in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts, unter gewissen Voraussetzungen in die Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts oder in eine Krankenanstalt einzuliefern.
Das Gericht entscheidet in weiterer Folge, ob gegebenenfalls gelindere Mittel (z.B. der Beschuldigte muss sich in regelmäßigen Abständen bei der Kriminalpolizei melden) angeordnet werden können oder ob Untersuchungshaft verhängt wird.
Soll eine bereits angeklagte Person festgenommen werden, ordnet das Gericht die Festnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft an.
Festnahme ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung
Die Kriminalpolizei darf eine Person auch von sich aus festnehmen, wenn
- sie diese auf frischer Tat ertappt oder
- die Einholung einer gerichtlich bewilligten Anordnung durch die Staatsanwaltschaft zwar notwendig, aber aufgrund eines akuten Handlungsbedarfs nicht sofort möglich ist.
Die Kriminalpolizei muss dem Festgenommenen sofort oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung ausstellen, in der Tatverdacht und Haftgrund genannt werden.
Der Festgenommene muss unverzüglich vernommen werden. Die Vernehmung erfolgt in der Regel im Wachzimmer eines Polizeikommissariats. Liegt kein Haftgrund vor, hat die Kriminalpolizei den Festgenommenen (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) freizulassen. Andernfalls wird er in der Regel zunächst in der Arrestzelle des Polizeikommissariats untergebracht. Der Festgenommene ist binnen 48 Stunden in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts oder in eine Krankenanstalt einzuliefern.
Das Gericht entscheidet in weiterer Folge, ob gegebenenfalls gelindere Mittel angeordnet werden können oder ob Untersuchungshaft verhängt wird.
Festnahme von Jugendlichen
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen freigelassen werden, sobald der Zweck der Festnahme durch familienrechtliche Verfügungen erreicht werden kann oder bereits erreicht ist (allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel). Wenn ein Jugendlicher nicht sofort wieder freigelassen werden kann, müssen folgende Personen bzw. Institutionen ohne unnötigen Aufschub verständigt werden:
- ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie
- die Jugendgerichtshilfe,
- gegebenenfalls der Bewährungshelfer des Jugendlichen und
- der Jugendwohlfahrtsträger
Diese werden nicht verständigt, wenn der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund oder die Verständigung dem Kindeswohl widerspricht.
Weiterführende Links
Wie soll ich mich bei einer Verhaftung verhalten?
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
