Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mit dem Parkausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,
- auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
- in zweiter Spur
gehalten werden und
- auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist
- in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
- in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
- auf Behindertenparkplätzen
geparkt werden.
Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.
Achtung
Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderungen, der einen Parkausweis besitzt, befördern.
Der Parkausweis nach § 29b StVO dient weiters auch als Nachweis der Behinderung für:
- Das Ansuchen um finanzielle Unterstützungen für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen
- Das Ansuchen um einen Behindertenparkplatz
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Zuständige Stelle
Das Sozialministeriumservice (→ SMS) ist für die Ausstellung von Parkausweisen nach § 29b StVO zuständig.
- Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Ein neuer Ausweis wäre beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
- Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformblatt
- Ein Passfoto
Zusätzliche Informationen
Der österreichische Parkausweis kann unter gewissen Bedingungen auch in anderen EU-Staaten verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt das Sozialministeriumservice einen mehrsprachigen Folder zur Verfügung, der neben dem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden kann. Es empfiehlt sich aber, sich vor einer Reise über die Parkerleichterungen im Urlaubsland zu informieren sowie darüber, ob der – nach dem europäischen Muster ausgestaltete – österreichische Parkausweis anerkannt werde.
Wer in einem anderen EU-Staat als Österreich seinen Wohnsitz hat und dort einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen führt, kann mit diesem ebenso in den Genuss der damit in Österreich verbundenen Parkerleichterungen kommen. Das Aussehen der Parkausweise ist gemäß einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union vereinheitlicht, in anderen EU-Staaten ausgestellte und dieser Empfehlung entsprechende Parkausweise können in Österreich anerkannt werden.
Weiterführende Links
- Broschüre "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union" (→ EK)
- Mehrsprachiger Folder zur Verwendung des Parkausweises in anderen EU-Staaten (→ EK)
- EU-Parkausweis für Personen mit Behinderungen (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
- § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird
Zum Formular
- Parkausweis für Menschen mit Behinderung – Antrag
- Parkausweis für Menschen mit Behinderung – Informationsblatt
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz