Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts in sonstigen Bereichen

Allgemeines

Neben der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und neben der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen regelt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Das bedeutet, dass Frauen und Männer beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in öffentlichen und privaten Bereichen (einschließlich Wohnraum) nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Hinweis

Diskriminierung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d.h. durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zu Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, können Güter oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts bereitgestellt werden.

Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umfasst unter anderem auch folgende Punkte:

  • Belästigung und sexuelle Belästigung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu der Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen.
  • Versicherungsschutz: Bei Versicherungsverträgen darf die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen zwischen Männern und Frauen führen.

Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum

Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es liegt vor allem dann keine Diskriminierung vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

Beispiele für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen liegt beispielsweise vor, wenn

  • Frauen für einen Kurzhaarschnitt wesentlich mehr zahlen müssen als Männer für dieselbe Leistung.
  • eine Frau aufgrund der Tatsache, dass sie schwanger werden könnte, eine höhere Versicherungsprämie für dieselbe Leistung zahlen muss als ein Mann.
  • in einer Fahrschule ein Vortragender beim Führerscheinkurs frauenfeindliche Witze erzählt
  • eine Vermieterin/ein Vermieter einer Wohnungsinteressentin den Abschluss eines Mietvertrags in Aussicht stellt, wenn sie im Gegenzug dafür ein sexuelles Verhältnis zu ihm eingeht.

Hinweis

Maßnahmen, die zur Förderung eines Geschlechts getroffen werden, um die tatsächlichen Benachteiligungen dieses Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen, gelten nicht als Diskriminierung.

Tipp

Informationen über die Anwaltschaft für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen finden sich im Kapitel "Anwaltschaft für Gleichbehandlung".

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG) 

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundeskanzleramt