Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Vorname des Kindes

Allgemeine Informationen

Bei der Vornamensgebung handelt es sich um einen Akt der Obsorgeverpflichtung der Eltern. Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern berechtigt, bei unehelicher Geburt ist in der Regel die Mutter berechtigt.

Achtung

Die/der Obsorgeberechtigte (Elternteil) muss innerhalb von einer Woche beim Standesamt die entsprechenden Nachweise für die Beurkundung der Geburt vorlegen (z.B. Erklärung der Vornamensgebung, Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern, Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland, Geburtsbestätigung); das ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits durch das medizinische Personal übermittelt oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden.

Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen, oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.

Voraussetzungen

Für Kinder mit österreichischem Personalstatut ist zu beachten, dass

  • der oder die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht abträglich sein dürfen (darf somit weder lächerlich noch anstößig sein). 
  • zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht entsprechen muss.
  • lediglich zwei (einfache) Vornamen mit Bindestrich verbunden oder zusammengesetzt werden dürfen (z.B. die Eintragung von Karl-Franz-Heinz würde als nicht gebräuchlich abgelehnt werden müssen).
  • es sich bei zusammengesetzten oder mit Bindestrich verbundenen Vornamen um einen Vornamen handelt, der in dieser Form in allen amtlichen Dokumenten und im Verkehr mit Behörden zwingend zu verwenden ist, und nicht in abgekürzter Form gebraucht werden kann.

Nähere Informationen zu diesem Thema bietet das nächste Standesamt oder die Dokumente  "Erstausstellung einer Geburtsurkunde/Anzeige der Geburt", "Familienname des Kindes" und "Behördenwege nach der Geburt" auf oesterreich.gv.at.

Einen schnellen Überblick über die relevanten Behördenwege nach der Geburt verschafft die "Checkliste − Behördenwege bei der Geburt eines Kindes".  

Zuständige Stelle

Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren wurde) abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.

Die Vorsprache beim Standesamt ist nicht notwendig, wenn der Nachweis über die Erklärung der Vornamensgebung bereits durch das medizinische Personal übermittelt wurde oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Vornamen (→ Statistik Austria)

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres