Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Besuch durch die "fliegende Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)

Allgemeine Informationen

Die "fliegende Wahlkommission", oder auch "besondere Wahlbehörde", besucht Wahlberechtigte auf Antrag direkt an dem Ort, an dem sie sich befinden. Sie besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Besuch der "fliegenden Wahlkommission" findet am Wahltag statt.

Bitte beachten Sie, dass es bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen abweichende Regelungen geben kann. Informieren Sie sich daher bitte rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Voraussetzungen

Wer das Wahllokal am Wahltag nicht erreichen kann, weil sie/er in der Mobilität eingeschränkt ist (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen), aber dennoch vor einer Wahlbehörde wählen möchte, kann beantragen, dass sie/er von einer "fliegenden Wahlkommission" (der besonderen Wahlbehörde) am Wahltag besucht wird.

Auch Häftlinge – sofern im Urteil kein Ausschluss vom Wahlrecht ausgesprochen wurde – können grundsätzlich ihre Stimme vor einer "fliegenden Wahlkommission" abgeben. Wurde in ihrem örtlichen Unterbringungsbereich ein eigener Wahlsprengel eingerichtet, kann die Stimme in diesem abgegeben werden.

Achtung

Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer besonderen Wahlbehörde weg, so ist die betreffende Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen.

Fristen

Bitte beachten Sie die Fristen für die Ausstellung einer Wahlkarte/Stimmkarte.

Zuständige Stelle

  • Die Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
    • In Wien: die Wahlreferate in dem Bezirk, in dem die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist

Verfahrensablauf

Um die Stimme vor der "fliegenden Wahlkommission" abgeben zu können, muss eine Wahlkarte/Stimmkarte beantragt werden. Um den Besuch der Wahlkommission ist zusätzlich anzusuchen. Dabei müssen

  • die Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch erwartet, genau angegeben werden (z.B. Wohnung, Zimmer im Pflegeheim oder Krankenhaus) und
  • es muss begründet werden, warum um den Besuch der fliegenden Wahlkommission angesucht wird (z.B. Transportunfähigkeit aus Krankheitsgründen).

Wenn die Voraussetzungen für den Besuch der "fliegenden Wahlkommission" erfüllt sind, kommt diese am Wahltag zur/zum Wahlberechtigten. Sie muss dafür sorgen, dass die Stimme unbeobachtet abgegeben werden kann.

Kosten

Der Besuch der "fliegenden Wahlkommission" ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Personen, die aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sowie Häftlinge, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist jedoch nicht möglich, wenn eine Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte/Stimmkarte nicht selbst unterschreiben kann. Zudem wünschen sich viele Wahlberechtigte eine Stimmabgabe vor einer Wahlkommission und freuen sich über den sozialen Kontakt mit den Mitgliedern der Wahlbehörde.

Auch andere Menschen als die Antragstellerin/der Antragsteller (z.B. Angehörige) können die Anwesenheit der "fliegenden Wahlkommission" nutzen und ihre Stimme abgeben, wenn sie eine Wahlkarte/Stimmkarte haben.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres