Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Einvernehmliche Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ist ein Ehepaar seit mindestens einem halben Jahr getrennt (d.h. nicht, dass sie getrennt leben müssen) und sehen die Partner ihre Ehe als unheilbar zerrüttet an, können sie gemeinsam die einvernehmliche Scheidung vor Gericht beantragen. Die einvernehmliche Scheidung wird im Außerstreitverfahren entschieden. Der Antrag kann am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Ehepartner über die Scheidung und ihre Folgen einig sind. Sie müssen eine Scheidungsvereinbarung treffen. Diese Vereinbarung kann ebenfalls mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder in schriftlicher Form, beispielsweise als Anhang des Scheidungsantrags, vorgelegt werden.
Für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheparter den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben, ist das dafür vorgesehene Formular zu verwenden.
Eine Scheidung ist ein bedeutsamer Schritt, der nicht zuletzt auch zahlreiche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Bedenken Sie
- Ihre sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung nach der Scheidung,
- Ihre Ansprüche auf Unterhalt,
- die Aufteilung
- des ehelichen Gebrauchsvermögens (z.B. Hausrat, der im Laufe der Ehegemeinschaft erwirtschaftet wurde),
- der Ehewohnung (das ist die Wohnung, in der das Ehepaar den Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung hat oder hatte),
- der Ersparnisse,
- der Schulden.
Voraussetzungen
Die Scheidungsvereinbarung der Eheleute muss eine Einigung über folgende Punkte enthalten:
- Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden
- Die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche
- Gegebenenfalls die Obsorge für die gemeinsamen Kinder
- Gegebenenfalls die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern
- Gegebenenfalls die Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (früher: Besuchsrecht) zu gemeinsamen Kindern
Nach Eingang des Antrags setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Eheleute erscheinen müssen. Legen die Eheleute bis dahin keine Scheidungsvereinbarung vor, können sie diese während der mündlichen Verhandlung schließen. Das Gericht unterstützt die Parteien dabei und protokolliert die Vereinbarung.
Hinweis
Seit 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, wenn sie minderjährige Kinder haben, dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Informationen zur Elternberatung stehen unter "Weiterführende Links" zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Grundsätzlich das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.
Verfahrensablauf
Über den Scheidungsantrag wird mit Beschluss entschieden. Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden. Verstreicht die Rechtsmittelfrist ungenutzt, wird der Beschluss rechtskräftig. Verzichten die Parteien nach der mündlichen Verkündung auf Rechtsmittel, wird der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft werden. Wirksam wird die Scheidung allerdings erst mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kann bei Gericht durch einen Rechtskraftvermerk (Rechtskraftstempel) auf der Beschlussausfertigung bestätigt werden. Ein fehlender Rechtskraftvermerk auf einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit der Scheidung. Allerdings ist bei der Anmeldung einer neuen Eheschließung bei der zuständigen Behörde, der Scheidungsbeschluss mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft (Rechtskraftstempel) vorzulegen.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrages hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird.
Hinweis
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückziehen.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin/des Ehegatten
- Amtlicher Lichtbildausweis der Ehegattin/des Ehegatten
- Bestätigung der Meldung
- Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- Urkunden, die sich auf das Vermögen beziehen, das verteilt werden soll (Grundbuchauszug, Mietvertrag etc.)
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Für beide Ehegatten jeweils gemeinsam
- für den Scheidungsantrag 312 Euro
- zusätzlich für den notwendigen Vergleich in der Verhandlung 312 Euro
- gegebenenfalls für die Vereinbarung der Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger Rechte 156 Euro
Zusätzliche Informationen
Die Ehegattin und der Ehegatte haften solidarisch für die Gebühren. Das bedeutet, dass jeder der Ehegatten für die Entrichtung der Gebühren in voller Höhe haftet. Ist nur ein Ehegatte von der Entrichtung der Gebühren befreit, so hat der andere den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Werden die Eheleute bei einer einvernehmlichen Scheidung von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten vertreten, so müssen die entstandenen Anwaltskosten jeweils selbst getragen werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz