Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Aktuelle Informationen zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit, Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz, Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber
Allgemeine Informationen
Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ab dem siebenten Arbeitsmonat gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).
Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.
Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besteht für die Zeit der Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllen und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme der Weiterbildung 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.
Für die Zeit einer vereinbarten Bildungsteilzeit besteht Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld, wenn die unmittelbar davorliegende Normalarbeitszeit für zumindest 6 Monate unverändert gewesen ist. Weiters muss die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt sein und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden nachgewiesen werden.
Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. Einkünfte auf Grund einer Ausbildung (z.B. Krankenpflegeschule) dürfen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
Voraussetzungen
-
Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit für den Bezug von Weiterbildungsgeld:
- Ununterbrochenes nicht geringfügiges Arbeitsverhältnis über mindestens sechs Monate bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber
- Bei Saisonbeschäftigten: Ununterbrochenes befristetes und nicht geringfügiges Arbeitsverhältnis über mindestens drei Monate sowie innerhalb der letzten vier Jahre vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ein Gesamtausmaß von sechs Monaten bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber (Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber werden zusammengerechnet)
- Im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von mindestens sechs Monaten ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz möglich, da diese Zeiten auf die Anwartschaft angerechnet werden.
- Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Weitere Voraussetzung für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit ist, dass die Vereinbarung schriftlich erfolgen muss und Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten hat. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld muss das während der Bildungsteilzeit erzielte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (ein Zuverdienst aus einer anderen Beschäftigung ist – wie oben angeführt – bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt).
- Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im erforderlichen Ausmaß (siehe oben):
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer in § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtung (das sind insbesondere Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen sowie medizinisch-technische und Hebammenakademien), ist dem AMS nach jedem Semester ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten (bei Bildungsteilzeit: zwei Semesterwochenstunden oder vier ECTS-Punkten) oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (z.B. eine Bestätigung der Einrichtung über den voraussichtlich zu erwartenden positiven Abschluss einer Diplomarbeit) vorzulegen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden und liegen keine Nachsichtsgründe dafür vor, geht der Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld für die noch verbleibende mögliche Bezugsdauer innerhalb des Rahmenzeitraums von vier Jahren verloren.
- Erfolgt die Weiterbildung außeruniversitär, so sind Weiterbildungsmaßnahmen im Mindestausmaß von 20 (16 bei Betreuungspflichten) Wochenstunden erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein. Eine Prüfung der tatsächlichen Teilnahme (Teilnahmenachweis) an der Maßnahme erfolgt durch das AMS.
Zuständige Stelle
Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
Zusätzliche Informationen
Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.
Online-Ratgeber und -Rechner
- Bildungsteilzeitgeld − Anspruchsvoraussetzungen
- Weiterbildungsgeld − Anspruchsvoraussetzungen
- Weiterbildungsgeld – Höhe
Weiterführende Links
- Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (→ BMAW)
- Weiterbildungsgeld (→ AMS)
- Bildungsteilzeitgeld (→ AMS)
- Bildungsteilzeit (→ ÖGK)
- Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft