Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Neue Psychoaktive Substanzen

Beobachtungen im Rahmen eines bundesweiten Informations- und Frühwarnsystems über besondere Gefahrenhinweise im Zusammenhang mit Substanzkonsum – in Anbindung an das Informationssystem über neue psychoaktive Substanzen auf EU-Ebene – zeigen, dass europaweit in zunehmendem Maß synthetisch hergestellte Stoffe mit psychoaktivem Wirkpotenzial aus unterschiedlichen chemischen Substanzklassen im Umlauf sind.

Laufende Analysen einschlägiger Proben durch das österreichische Arzneimittelkontrolllabor (eingerichtet bei der Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit) bestätigen dieses Phänomen auch für Österreich. Es handelt sich bei diesen Substanzen um Forschungschemikalien – vielfach sind es Abfallprodukte aus der Arzneimittelforschung.

Unter Ausnutzung jugendlicher Neugier am Ausprobieren (u.a. auch) psychoaktiver Wirkungen werden die Substanzen oft in einer die jungen Verkehrskreise besonders ansprechender Aufmachung angeboten. Eine Deklaration, welche Stoffe in welcher Menge enthalten sind, erfolgt nicht. Oft werden den Produkten zum Schein "Zweckbestimmungen" beigegeben, die sie in Wirklichkeit nicht haben (Raumbedufter, Kräutermischung, Badesalz etc.).

Dass die jungen Konsumentinnen/Konsumenten, die um die tatsächliche Zweckbestimmung wissen, durch den Konsum der – in ihren gesundheitlichen Auswirkungen weitestgehend unbekannten und unerforschten – Substanzen unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden, wird von den am Profit aus solchen Geschäften interessierten Erzeugerinnen/Erzeugern und Händlerinnen/Händlern in Kauf genommen.

Die überaus große Vielzahl solcher Chemikalien, und darüber hinaus die Möglichkeit, durch Veränderungen an der Molekularstruktur immer wieder neue Verbindungen zu erschaffen, machen es den Erzeugerinnen/Erzeugern und Händlerinnen/Händlern leicht, die internationalen und nationalen Gesetze immer wieder zu umgehen. Gerade das macht es aber dem Gesetzgeber schwer, gegen diese Besorgnis erregenden Entwicklungen effektiv vorzugehen, weshalb die Frage nach geeigneten Lösungen EU-weit Gegenstand der Diskussion ist.

Mit 1. Jänner 2012 trat – dieser Entwicklung entgegenwirkend – das Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) in Kraft.

Das Gesetz ermöglicht es, durch Schaffung strafrechtlicher Tatbestände die Flut immer neuer Substanzen einzudämmen, und aufgegriffene Substanzen rasch aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch die Überwachung der Entwicklungen auf dem sogenannten "Legal Highs"- Markt und die Risikobewertung – soweit möglich – bei wiederum neu auftauchenden Substanzen zur Optimierung der Informationsgrundlagen für die Prävention ist vorgesehen. Eine allfällig legale Verwendung der in Rede stehenden Chemikalien zu gewerblichen Zwecken oder zu Forschungszwecken wird durch das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz nicht berührt.

Rechtsgrundlagen

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz