Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung)

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Grundbuchsgesuche sind grundsätzlich elektronisch einzubringen.

In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Adressänderung oder Namensänderung). 

Tipp

Da die richtige Formulierung des Einverleibungsantrags aufgrund der Formstrenge des Grundbuchsrechts fehleranfällig ist und damit die Gefahr einer notwendigen Verbesserung des Antrags bzw. der Abweisung des Einverleibungsgesuchs besteht, ist es sinnvoll und ratsam, sich bei der Vertragsverfassung und Verbücherung der fachkundigen Beratung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes bzw. einer Notarin/eines Notars zu bedienen.

Vor der Verbücherung

Ein Kaufvertrag kann in der Regel nach seiner Unterfertigung nicht sofort im Grundbuch zur Durchführung gebracht werden:

  • Zuvor muss meistens die Lastenfreistellung des Grundstücks durchgeführt werden, d.h. eingetragene Pfandrechte und Hypotheken müssen gelöscht werden. Sie können auch übernommen werden, wenn die pfandrechtlich gesicherten Forderungen dem Kaufpreis angerechnet werden. In diesem Fall sollte sich die Käuferin/der Käufer die dem Pfandrecht zugrundeliegenden Kreditverträge geben lassen und mit den Gläubigerinnen/Gläubigern Rücksprache halten. Die Gläubigerinnen/Gläubiger sind aus dem Grundbuch bzw. der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichts ersichtlich.
  • Andererseits müssen zunächst die Grunderwerbsteuer eingezahlt und mögliche Genehmigungen von Behörden eingeholt werden (z.B. die Grundverkehrsgenehmigung, die unter anderem dann eingeholt werden muss, wenn Ausländer ein Grundstück erwerben, Gegenstand des Kaufvertrages ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist oder sich der Kaufgegenstand in einer Vorbehaltsgemeinde befindet).

Tipp

Nähere Informationen zum Grundbuch finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zuständige Stelle

Das für den Ort der Liegenschaft zuständige Bezirksgericht. 

Verfahrensablauf

Um Eigentum an einer Liegenschaft zu erwerben, muss beim zuständigen Grundbuchsgericht um Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht werden.

Hierfür muss ein Grundbuchsgesuch gestellt werden, das insbesondere folgende Daten enthält:

  • Genaue Angabe der Liegenschaft
  • Vor- und Zuname sowie
  • Geburtsdatum und Wohnort der Antragstellerin/des Antragstellers

Das Grundbuchsgesuch muss – zusammen mit den notwendigen Dokumenten – in der Regel elektronisch beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Nur in einfachen Fällen können Grundbuchsgesuche auch bei Gericht zu Protokoll erklärt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Grundbuchsgesuchs bei Gericht einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Kaufvertrag mit gerichtlich oder notariell beglaubigter Unterschrift von sämtlichen Vertragsparteien
  • Bei Wohnungseigentumsobjekten (sofern an der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet werden soll) zusätzlich:
    • Bescheinigung der Baubehörde oder ein Gutachten über den Bestand an selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten
    • Nutzwertgutachten durch eine Ziviltechnikerin/einen Ziviltechniker bzw. durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder die rechtskräftige Entscheidung über die Nutzwertfestsetzung durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht (in Wien: MA 50)
  • Allfällige Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung bzw. Verpfändung
  • Selbstberechnungserklärung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Allfällige Löschungs- bzw. Zustimmungserklärungen von finanzierenden Banken, Vorkaufsberechtigten oder dergleichen
  • Allfällige grundverkehrsbehördliche Genehmigung (ACHTUNG: Es gibt neun Grundverkehrsgesetze, somit für jedes Bundesland eine andere Regelung in Bezug auf die Ausländereigenschaft, land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder Vorbehaltsgemeinden)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis der EU-/EWR-Staatsangehörigkeit
  • Allfällige Pfandurkunden hinsichtlich des Kredites/Darlehens, mit dem der Kauf finanziert wird

Kosten

  • Eingabengebühr für das Grundbuchsgesuch: 47 Euro (zu vergebühren durch Einzahlung auf das Gerichtskonto mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch elektronische Abbuchung), wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt: 66 Euro.
  • Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts: 1,1 Prozent vom Wert des Rechts. Diese Eintragungsgebühr wird im Nachhinein vom Gericht vorgeschrieben, soweit dies nicht im Rahmen der Selbstberechnung durch eine Notarin/einen Notar bzw. eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt erfolgt ist und kann mittels Zahlschein beglichen werden. Wird die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.

    Bei dringendem Wohnbedürfnis liegt jedoch eine temporäre Gebührenbefreiung dieser Gebühr vor, sofern das Rechtsgeschäft (der Kaufvertrag) nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde; hier ist das Datum der allseitigen Vertragsunterfertigung maßgeblich. Diese Gebührenbefreiung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Gebührenbefreiung ist weiters ein dringendes Wohnbedürfnis an dem Gebäude, das auf der erworbenen Liegenschaft errichtet ist oder errichtet wird. Das dringende Wohnbedürfnis ist durch die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes nachzuweisen.
  • Zusätzlich 1,2 Prozent des Pfandbetrages, wenn zugleich mit dem Eigentum auch ein Pfandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll (der Kaufpreis wird z.B. mit einem Kredit finanziert). Auch diese Eintragungsgebühr wird im Nachhinein vom Gericht vorgeschrieben und kann mittels Zahlschein beglichen werden.

Der Wert des Rechts für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre (= Verkehrswert). Dies ist bei Kaufverträgen in der Regel der Kaufpreis. Begünstigt sind jedoch

  • Rechtsgeschäfte im erweiterten Familienkreis, wie z.B. Übertragung eines Grundstücks an die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten, an Geschwister, Nichten und Neffen, etc. und
  • bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge zur Änderung von Unternehmensstrukturen, z.B. Übertragung eines Grundstücks aufgrund einer Verschmelzung.

Für diese Fälle bemisst sich die Eintragungsgebühr nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach 30 Prozent des Verkehrswerts. Der Wert des Rechts für die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag) einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Österreichische Notariatskammer