Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Asylverfahren

Antrag

Ein Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") kann nur im Inland und im Regelfall nur persönlich gestellt werden.

Menschen, die in Österreich um Schutz ansuchen, können einen Asylantrag

  • bei jeder Polizeibehörde bzw.
  • bei jeder/jedem Polizeibediensteten stellen.

Es werden dabei in der Regel

  • die Fingerabdrücke abgenommen und auf frühere Asylantragstellungen innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz überprüft.
  • eine Personendurchsuchung durchgeführt und eventuelle Beweismittel sichergestellt.
  • eine Erstbefragung durchgeführt.

Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, gibt es im Regelfall einen faktischen Abschiebeschutz, das heißt, bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Menschen, die sich an eine Polizeibehörde bzw. an eine Polizeibedienstete/einen Polizeibediensteten wenden, um Asyl zu beantragen, werden von dieser/diesem erstbefragt. Auf Grundlage dieser Erstbefragung wird von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Prognoseentscheidung getroffen. Abhängig von der Entscheidung wird die Asylwerberin/der Asylwerber in Folge entweder in eine Erstaufnahmestelle vorgeführt oder ist ihr/ihm die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes (Verteilerquartier) zu ermöglichen. Der Asylantrag gilt mit der Prognoseentscheidung als eingebracht.

In Folge beginnt das Zulassungsverfahren bzw. nach abgeschlossenem Zulassungsverfahren das inhaltliche Asylverfahren.

Zulassungsverfahren

Die Vorführung in eine Erstaufnahmestelle erfolgt, wenn Österreich wahrscheinlich unzuständig ist, ein Folgeantrag gestellt wird, bei unbegleiteten Minderjährigen oder zur Abklärung der Identität. Ansonsten ordnet eine Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an, dass der Asylwerberin/dem Asylwerber kostenlos die Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes (Verteilerquartier) zu ermöglichen ist. Im Zulassungsverfahren wird

  • die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers (inklusive erkennungsdienstlicher Behandlung) erhoben,
  • die erste Befragung und Einvernahme zur Reiseroute und den Fluchtgründen durchgeführt und
  • abgeklärt, ob Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist.

In den Erstaufnahmestellen und den Verteilerquartieren erhalten Asylwerberinnen/Asylwerber alle wichtigen Informationen über das Verfahren, ihre Betreuung sowie ihre Rechte und Pflichten.

Im Zulassungsverfahren leistet der Bund die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben. Zu den Grundversorgungsleistungen zählen insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Verpflegung, die Betreuung sowie Sicherstellung der Krankenversorgung, für welche hilfs- und schutzbedürftige Fremde aufgrund mangelnder oder unzureichender finanzieller Eigenmittel nicht selbst aufkommen können. Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung dieser Personengruppe erfolgt in Bundesbetreuungseinrichtungen (Erstaufnahmestellen, Verteilerquartiere). 

Asylwerberinnen/Asylwerber werden ab Zulassung ihres Asylantrags in die Grundversorgung eines Bundeslandes aufgenommen. Der Anspruch auf Grundversorgung endet in der Regel erst, wenn das Verfahren in Österreich rechtskräftig abgeschlossen ist, wobei Asylberechtigten die Grundversorgung während der ersten vier Monate nach positivem Abschluss ihres Asylverfahrens gewährt wird.

Die Asylwerberinnen/die Asylwerber werden von einer Referentin/einem Referenten des BFA zu ihren persönlichen Umständen, der Reise nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt. Das Gespräch wird in einer den Asylwerberinnen/Asylwerbern verständlichen Sprache durchgeführt und durch beeidete Dolmetscherinnen/Dolmetscher übersetzt.

Sofern Österreich nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist, wird der Antrag bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen.

Wenn das Verfahren zugelassen wurde, wird das Verfahren in einer Regionaldirektion (oder Außenstelle) des BFA weitergeführt. Dabei werden die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz genauer abgeklärt.

Ab Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes gilt eine Wohnsitzbeschränkung, die es Asylwerberinnen/Asylwerbern untersagt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als jenem, durch welches ihnen Grundversorgung gewährt wird, zu begründen.

Weiters kann eine Asylwerberin/ein Asylwerber beauftragt werden, in den im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Quartieren durchgängig Unterkunft zu nehmen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses bzw. der öffentlichen Ordnung geboten ist (Anordnung der Unterkunftnahme).

Entscheidung (Bescheid)

Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt mittels Bescheid, der der Asylwerberin/dem Asylwerber zugestellt wird. In jedem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sind Spruch, also Ergebnis des Verfahrens, und Rechtsmittelbelehrung auch in einer der Fremden/dem Fremden verständlichen Sprache enthalten.

Beschwerdeverfahren

Gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dort entscheiden unabhängige Richterinnen/Richter über den Antrag. Wird Beschwerde erhoben, sind Rechtsberaterinnen/Rechtsberater unterstützend bzw. als Vertretung tätig (kein Rechtsanwaltszwang). Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (auf eigene Kosten) ist ebenfalls möglich.

Wirkung der Beschwerde

Im Regelfall kann der Bescheid bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vollstreckt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das sind vor allem Bescheide, mit denen ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird:

  • Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Folgeanträge)
  • Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit
  • Zurückweisung wegen Schutz in einem EWR-Staat/der Schweiz
  • Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ("Dublin Entscheidung") 

Beschwerdefrist

Die Rechtsmittelfrist ist unterschiedlich und kann eine Woche (bei Entscheidungen im Flughafenverfahren), zwei Wochen (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, beschleunigte Aberkennung des Asylstatus z.B. wegen Straffälligkeit), oder vier Wochen (Normalfall) ab Zustellung des Bescheids betragen. Dies ist im Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung angegeben. Im Falle einer Maßnahmenbeschwerde z.B. in Bezug auf eine Haft, beträgt die Rechtsmittelfrist sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Unterlagen und Form

Die Beschwerde muss schriftlich und rechtzeitig eingebracht werden. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters müssen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren enthalten sein.

Hinweis

Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof kann Verfahrenshilfe beantragt werden.

Zuständige Stelle

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist idR beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einzubringen. Dieses leitet die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Kosten

Keine

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres