Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt. 

Eine Verwaltungsübertretung kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Teilnahme an Beratungsgesprächen oder an Gruppenarbeiten
  • Erbringung sozialer Leistungen wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, die das Ausmaß von insgesamt 36 Stunden, maximal sechs Stunden pro Tag, nicht überschreiten dürfen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters)
  • Geldstrafe bis zu 300 Euro

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird. Statt einer Organstrafverfügung können die genannten Organe jedoch auch eine Anzeige erstatten.

Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in der Steiermark auf.

Verstoß

Strafbetrag (bei sofortiger Bezahlung)

  • Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nach 23:00 Uhr für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
  • 20 Euro (bis zu 1 Stunde Überschreitung)
  • 30 Euro (bei 1 bis 2 Stunden Überschreitung)
  • Aufenthalt von Jugendlichen unter 15 Jahren außerhalb eines Gastgewerbebetriebes, in dem Geldspielapparate und/oder Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, obwohl sich Kinder und Jugendliche in solchen Räumen nicht aufhalten dürfen  
  • 20 Euro
  • Besitz bzw. Erwerb von Tabakwaren, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist 
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von alkoholischen Getränken, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere "Alkopops", obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Besitz bzw. Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • Erwerb von Getränken mit gebranntem Alkohol, obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • 30 Euro
  • Anhalten eines Kraftfahrzeuges, um mitgenommen zu werden, obwohl dies Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro
  • Kein entsprechender Nachweis des Alters, obwohl Jugendliche gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben, ihr Alter entsprechend nachweisen müssen
  • 20 Euro
Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion