Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Anerkennung von Lernleistungen
Sie sollen eine Prüfung ablegen, haben die abgefragten Lernergebnisse aber bereits in einem anderen Zusammenhang erbracht? Dann sollten Sie sich diese anerkennen lassen.
Wie, das erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Was ist die Anerkennung von Lernleistungen und wer ist dafür zuständig?
Die Anerkennung von Lernleistungen ist die Übernahme von vorhergehenden Leistungen in ein Studium an einer österreichischen Hochschule. Sie hat zur Folge, dass eine Leistung als erbracht gilt und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung nicht noch einmal absolviert werden muss. Das Gesetz sieht insbesondere die Berücksichtigung folgender Lernleistungen auf Antrag vor:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS credits,* sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Dabei ist zu beachten, dass Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS credits anerkannt werden dürfen.
Zuständig für die Anerkennung von Lernleistungen ist an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen das mit Studienangelegenheiten befasste Organ, an Fachhochschulen die Studiengangsleitung und an Privathochschulen/Privatuniversitäten die jeweils zuständige Stelle. Für nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren können Sie sich also direkt an Ihre Hochschule wenden.
Gelten für studentische Auslandsaufenthalte besondere Regelungen?
Studierende, die einen Auslandsaufenthalt absolvieren, wollen häufig bereits im Vorfeld Bescheid zu wissen, wie es um die Anerkennung ihrer Studienleistungen steht. Ihnen steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf vorherige Feststellung der Anerkennbarkeit zu stellen. Dazu müssen Unterlagen (Curricula, Beschreibung der Studieninhalte) über den Studienteil, den man im Ausland absolvieren möchte, vorgelegt werden. Die Hochschule stellt dann fest, im welchem Ausmaß die Anerkennung der geplanten ausländischen Studienleistungen erfolgen kann. Nach der Rückkehr ist die österreichische Hochschule an diese Entscheidung gebunden, sofern alle darin festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Das ist besonders für die Teilnahme an Austauschprogrammen wie ERASMUS+ von großer Bedeutung. An Fachhochschulen ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Studiengangsleitung möglich.
Gelten für grenzüberschreitende joint programmes besondere Regelungen?
Bei joint programmes ist die Vorabanerkennung bereits automatisch mitberücksichtigt, weil diese einen Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms bildet. Joint programmes zeichnen sich dadurch aus, dass sie Studierenden der beteiligten Partnerhochschulen ermöglichen, unter Befreiung von etwaigen Studiengebühren an der oder den beteiligten ausländischen Hochschule/n zu studieren. Die dort erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen gelten dann an der Heimathochschule ohne gesondertes Verfahren als automatisch anerkannt. Nach erfolgreichem Abschluss des joint programme wird üblicherweise eine gemeinsame Urkunde aller Partnerhochschulen über einen gemeinsamen akademischen Grad (joint degree) ausgestellt. Optional können auch mehrere akademische Grade (multiple degree) verliehen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung