Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Anerkennung von Lernleistungen

Allgemeine Informationen

Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

Voraussetzungen

Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

  • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
  •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
  • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

Fristen

Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.

Zusätzliche Informationen

Zulassung zu Studium

Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

ERASMUS

Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.

Joint programmes

Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. November 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung