Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Der Weg der Bundesgesetzgebung

Beginn

Gesetze können eingebracht werden als:

  • Regierungsvorlage durch die Bundesregierung oder
  • Anträge von Mitgliedern des Nationalrates (entweder als "Initiativantrag" bzw. "selbständiger Antrag")
  • Anträge von Ausschüssen des Nationalrates (möglich, wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, der bereits im Ausschuss behandelt wird); das gilt auch für Ausschüsse des Bundesrates
  • Gesetzesanträge des Bundesrates oder eines Drittels des Bundesrates oder 
  • Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)

Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein.

Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei die Antragstellerin/der Antragsteller einberechnet werden kann.

Begutachtungsverfahren

Gesetzesvorschläge werden in der Regel vom zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet (Ministerialentwürfe) und von diesem an andere Bundesministerien, Landesregierungen und Interessenvertretungen zur Begutachtung versandt. Diese Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nicht eingeladene Institutionen und Bürgerinnen/Bürger haben ebenso die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Ministerialentwürfen und dazu abgegebene Stellungnahmen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht

Auch Ausschüsse können zu Verhandlungs­gegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.

Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Ministerialentwurf – je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens – entweder abgeändert oder beibehalten. Erst dann behandelt der Ministerrat (das ist die wöchentliche Arbeitssitzung der Bundesregierung) den vorgelegten Gesetzentwurf. Findet dieser die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt und in den Nationalrat eingebracht. 

Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen/Bürgern beginnen mit der Veröffentlichung auf der Website des Parlaments und reichen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens, in der Regel ist das die Beschlussfassung im Bundesrat.

Hinweis

Bürgerinnen/Bürger können sich aktiv am Begutachtungsverfahren beteiligen. Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann elektronisch eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen oder Stellungnahmen anderer unterstützen. Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin/Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden. Weitere Informationen zu → "Stellung  nehmen zu Ministerialentwürfen" finden sich auf der Website des Parlaments.

Verfahren im Nationalrat

Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in Ausschussberatungen und bis zu drei Lesungen im Plenum.

Ein Gesetzesentwurf wird in einer Plenarsitzung erst nach Ausschusssitzungen behandelt. Ausschüsse sind Gremien, in denen sich kleine Gruppen von Abgeordneten bestimmten Themen widmen und diese vorberaten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Nationalrates wider. 

Erste Lesungen sind selten: Entwürfe gehen meist direkt zur Vorbereitung in den Ausschuss. Auf Verlangen der Antragstellerinnen/Antragsteller findet eine Erste Lesung bei selbständigen Anträgen statt. In einer Ersten Lesung wird allgemein über die Inhalte des Gesetzesentwurfs diskutiert. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt.

Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. In der Regel ist dabei das zuständige Mitglied der Bundesregierung anwesend. In der Zweiten Lesung ist es möglich, Änderungen des Gesetzesentwurfs zu beantragen und über verschiedene Anträge und einzelne Teile des Gesetzesentwurfes abzustimmen. 

Die dritte Lesung beinhaltet die Abstimmung über den gesamten Gesetzesentwurf. Es können nur mehr Widersprüche, Schreib- und Druckfehler geändert werden. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor.

Zur Abstimmung im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen.

Mitwirkung des Bundesrates

Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Dieser prüft, ob ein Mitwirkungsrecht vorliegt. Wenn das der Fall ist, behandelt der Bundesrat den Nationalratsbeschluss in Ausschuss- und Plenarsitzungen. Er kann keine Änderungen vornehmen. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten

  • beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder
  • die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder
  • den Gesetzesentwurf innerhalb von acht Wochen abzulehnen und begründeten Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss zu erheben (Vetorecht mit meist nur aufschiebendem Charakter).

Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben (suspensives Veto, d.h. es hat nur aufschiebende Wirkung), ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat rückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In wenigen Fällen hat der Bundesrat ein absolutes Vetorecht, es bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung (z.B. bei Verfassungsgesetzen oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

Bei manchen Materien hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bei der Geschäftsordnung des Nationalrats, Budget oder Bundesrechnungsabschluss). Besteht kein Mitwirkungsrecht des Bundesrats, kann der Beschluss des Nationalrats – ohne Befassung des Bundesrats – beurkundet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

Beurkundung und Kundmachung

Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten beurkundet.

Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zeichnet die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler gegen.

Die Bundesgesetze sind von der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion