Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zur Stellung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Zweck der Stellung ist es, die geistigen und körperlichen Stärken und Schwächen von Wehrpflichtigen zu erkennen. Die Stellung soll feststellen, ob Wehrpflichtige Ihren Wehrdienst in einer Ihren Fähigkeiten entsprechenden Funktion ableisten können. Dazu werden diese zwei Tage lang medizinisch untersucht.
Wehrpflicht
Die Wehrpflicht beginnt für männliche österreichische Staatsbürger mit dem 17. Geburstag und dauert grundsätzlich bis zum 50. Geburtstag, in Sonderfällen bis zum 65. Geburtstag. Sie umfasst:
- die Stellungspflicht
- die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes
- die Pflichten des Milizstandes
- die Melde- und Bewilligungspflichten
Generell dürfen nur österreichische Staatsbürger mit 18 Jahren in das Bundesheer einberufen werden, so die dafür notwendige körperliche und geistige Eignung im Rahmen der Stellung bereits festgestellt wurde (Tauglichkeit). Personen ab 17 Jahren können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
Stellungspflicht
Grundsätzlich werden Stellungspflichtige mittels öffentlicher Stellungskundmachung frühestens in dem Kalenderjahr, in dem sie 18 Jahre alt werden zur Stellung herangezogen und erhalten einige Wochen vor diesem Termin eine entsprechende "Information zur Stellung". Sie können sich aber bereits mit 17 Jahren freiwillig der (vorzeitigen) Stellung unterziehen, wenn Grundwehrdiener Ihren Grundwehrdienst bzw. Ausbildungsdienst vorzeitig leisten möchten.
Männer sind bis zu ihrem 35. Geburstag zur Stellung verpflichtet. Männer nach ihrem 35. Geburtstag sind nicht mehr grundwehrdienstpflichtig, außer sie wurden bereits davor einberufen. Sie können aber im Bedarfsfall zu bestimmten anderen Präsenzdienstarten herangezogen werden. Waren daher über 35-jährige österreichische Staatsbürger noch nicht bei der Stellung, müssen sie ihrer Stellungspflicht nachkommen.
Die generelle Aufforderung zur Stellung erfolgt seitens der Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos, durch allgemeine Bekanntmachung (Stellungskundmachung-Plakatanschlag) ab Dezember für das kommende Stellungsjahr.
Darüber hinaus wird bis spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Stellungstag eine schriftliche persönliche Aufforderung zur Stellung (inkl. Bahngutschein, medizinischem Fragenheft und Informationsmaterial) per Post zugestellt.
Wenn Stellungspflichtige bereits für einen Stellungstermin eingeteilt wurden und diesen Termin aus schwerwiegenden Gründen verlegen möchten, können sie dies mittels formlosem Schreiben unter Beilage einer Bestätigung ihrer zuständigen Ergänzungsabteilung des Militärkommando im jeweiligen Bundeslandes mitteilen. Stellungspflichtige können auch telefonisch oder per E-Mail mit dem zuständigen Militärkommando (Ergänzungsabteilung) Kontakt aufnehmen.
Stellung
Die Stellungspflichtigen haben sich in der Regel bis 7 Uhr des Stellungstages im jeweils zuständigen Stellungshaus einzufinden. Ist es aus verkehrstechnischen Gründen erforderlich, so können die Stellungspflichtigen schon am Vorabend bis 24 Uhr erscheinen und im Stellungshaus nächtigen.
Stellungspflichtige, die durch Krankheit oder aus sonstigen schwerwiegenden unverschuldeten Gründen am Erscheinen vor der Stellungskommission verhindert sind, haben dies umgehend der Ergänzungsabteilung des zuständigen Militärkommandos durch Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung mitzuteilen. Es wird ein Ersatztermin vergeben.
Die Stellung dauert im Regelfall eineinhalb Tage. Es werden medizinische und psychologische Tests durchgeführt, um die Eignung zum Wehrdienst festzustellen. Sie muss auch absolviert werden, wenn sich der Wehrdienstpflichtige für den Zivildienst entscheidet. Am Ende der Stellung werden Wehrpflichtige von der Stellungskommission für "tauglich", "vorübergehend untauglich" oder "untauglich" befunden.
Stellungspflichtige haben Anspruch auf Fahrtkostenersatz sowie auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Stellung.
Zuständige Stelle
Die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos, das für den Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständig ist.
Das zuständige Militärkommando kann den Stellungspflichtigen in bestimmten Fällen von Amts wegen sowie auf Antrag des Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuweisen, sofern dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
Erforderliche Unterlagen
Zur Feststellung der Person
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- e-card
- Bestätigung der Meldung, sofern sich der Wohnsitz geändert haben sollte
- Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes
- Ausgefülltes medizinisches Fragenheft
- Ärztliche Zeugnisse, soweit vorhanden (z.B. Röntgenbilder, Facharztbefunde)
- Impfpass
- Gegebenenfalls Brille oder Kontaktlinsen und den Kontaktlinsenpass
Zum Nachweis der besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse
- Führerschein
- Sonstige Berechtigungsnachweise (z.B. für Segelflieger, Bergführer)
- Abschlusszeugnisse
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Landesverteidigung