Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Religionsgemeinschaften in Österreich – Rechtsgrundlagen
Allgemeine Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
- Anerkennungsgesetz 1874 (Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften)
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
- Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI): BGBl. I Nr. 39/2015
- Altkatholische Kirche Österreichs: RGBl. Nr. 99/1877
- Armenisch-apostolische Kirche in Österreich: BGBl. Nr. 5/1973 bzw. BGBl. I. Nr. 20/2003
- Evangelische Kirche A.B. und H.B.: BGBl. Nr. 182/1961
- Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (EmK): BGBl. Nr. 74/1951 in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2004
- Freikirchen in Österreich: BGBl. II Nr. 250/2013
- Griechisch-orientalische (=orthodoxe) Kirche in Österreich: BGBl. Nr. 229/1967
- Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich: BGBl. I Nr. 39/2015
- Israelitische Religionsgesellschaft: RGBl. Nr. 57/1890 in der Fassung BGBl. Nr. 48/2012
- Jehovas Zeugen in Österreich: BGBl. II Nr. 139/2009
- Katholische Kirche: insbesondere BGBl. II Nr. 2/1934
- Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich: BGBl. Nr. 229/1955
- Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich: BGBl. I. Nr. 20/2003
- Neuapostolische Kirche in Österreich: BGBl. Nr. 524/1975
- Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft: BGBl. Nr. 72/1983
- Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich: BGBl. Nr. 129/1988 bzw. BGBl. I. Nr. 20/2003
Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften
Religionsgemeinschaften, die den Status einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft erlangen, wird der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch einen Feststellungsbescheid bestätigt. Dieser muss den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung enthalten.
Hinweis
Ausführliche Informationen zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion