Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Mitnahme von Tabakwaren aus anderen EU-Staaten

Allgemeines

Für in der EU gekaufte Waren sind bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU grundsätzlich keine Abgaben mehr zu bezahlen (freier Warenverkehr).

Eine Ausnahme besteht jedoch bei Tabakwaren. Für diese sind nur dann keine Abgaben zu bezahlen, wenn sie der eigenen, privaten Verwendung dienen. Ein Eigenbedarf wird angenommen, wenn folgende Mengen nicht überschritten werden:

  • Zigaretten: 800 Stück oder
  • Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 400 Stück oder
  • Zigarren: 200 Stück oder
  • Rauchtabak: 1 Kilogramm oder
  • Produkte der Kategorie "Tabak zum Erhitzen": 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak oder
  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Wenn nicht nur eine dieser Waren, sondern eine Kombination (z.B. Zigaretten und Zigarillos) mitgenommen wird, gilt folgendes:

Jede einzelne Menge entspricht 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, zählt die Gesamtmenge.

Beispiel

50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 400 Stück Zigaretten und 0,5 Kilogramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

Wenn diese Mengen überschritten werden, muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind. Bei der Beurteilung, ob private Nutzung vorliegt, werden folgende Umstände berücksichtigt:

  • die Gründe für die Mitnahme der Tabakwaren
  • der Ort, an dem sich die Waren befinden bzw. die Art der Beförderung
  • Unterlagen über die Tabakwaren
  • die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren

Bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat werden grundsätzlich keine Kontrollen durchgeführt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

  1. Wenn eine Flugreise außerhalb der EU begonnen hat und in der EU bloß umgestiegen wurde. Das Gepäck wurde dann nämlich umgeladen, ohne dass in dem EU-Staat, in dem umgestiegen wurde, eine Zollkontrolle erfolgen hätte können.
  2. Gewisse Kontrolltätigkeiten müssen trotz der Freiheiten innerhalb der EU noch durchgeführt werden. Diese haben z.B. den Zweck, den Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden.

Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

Besonderheiten für manche Gebiete von EU-Ländern

Für manche Gebiete von EU-Ländern gelten Besonderheiten:

  • Gleich wie die Einreise aus Nicht-EU-Staaten ist die Einreise aus bzw. von z.B. den Färöer Inseln, Grönland, Helgoland, Büsingen, Frankreichs überseeischen Gebieten, Ceuta und Melilla.
  • Keine Einhebung von Zöllen aber sehr wohl die Einhebung von sonstigen Eingangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) erfolgt bei der Einreise aus bzw. von z.B. den Ålandinseln, den französischen überseeischen Departements, den Kanalinseln und den Kanarischen Inseln.

Das bedeutet, dass man zwar z.B. 800 Stück Zigaretten mitnehmen darf, davon aber nur 200 Stück Zigaretten abgabenfrei sind (wie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land). Für die restlichen 600 Stück Zigaretten müssen die entsprechenden Steuern (z.B. Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) bezahlt werden. Zoll wird dafür jedoch keiner eingehoben.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen