Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten
- Zuverdienst bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
- Verzicht auf die Beihilfe
- Weiterführende Informationen
Zuverdienst bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) beträgt für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil 8.100 Euro pro Kalenderjahr (Wert für 2024; Wert für das Jahr 2023: 7.800 Euro).
Für die Ehegattin/den Ehegatten oder die Lebenspartnerin/den Lebenspartner beträgt die Zuverdienstgrenze 18.000 Euro pro Kalenderjahr.
Der laufende Zuverdienst für den beziehenden Elternteil sowie für die Partnerin/den Partner berechnet sich nach derselben Berechnungsmethode wie der laufende Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld.
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung).
Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) zurückzuzahlen.
Im Fall einer Beihilfe für Paare bedeutet das Folgendes:
- Wenn beide Elternteile (bzw. ein Elternteil und dessen Partnerin/dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 Prozent überschreiten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dabei werden beide Überschreitungen zusammengezählt.
- Wenn auch nur ein Elternteil (bzw. dessen Partnerin/dessen Partner) seinen Grenzbetrag um mehr als 15 Prozent überschreitet, wird die gesamte bezogene Beihilfe zurückgefordert.
- Die Unterschreitung des Grenzbetrages durch einen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner) hat keine Auswirkungen auf die Rückforderung aufgrund einer Überschreitung durch den anderen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner).
Verzicht auf die Beihilfe
Um eine mögliche Überschreitung der Beihilfen-Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.
Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Beihilfen-Zuverdienstgrenze, wonach bei einer Überschreitung von unter 15 Prozent nicht die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
Nähere Informationen zur Abgabe der Verzichtserklärung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Achtung
Ein Verzicht verlängert die Bezugsdauer der Beihilfe nicht.
Weiterführende Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt