Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines und Voraussetzungen für das Radfahren
Begriffsbestimmungen – Radfahranlagen
Radfahranlage
Als Radfahranlagen gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege und Radfahrerüberfahrten.
Radfahrstreifen
Ein Radfahrstreifen ist ein für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, dessen Verlauf wiederholt mit Fahrradsymbolen markiert ist.
Mehrzweckstreifen
Ein Mehrzweckstreifen ist eine spezielle Art von Radfahrstreifen, der dort eingerichtet ist, wo die Fahrbahnbreite für einen reinen Radfahrstreifen nicht ausreicht. Einen Mehrzweckstreifen dürfen auch andere Fahrzeuge als Fahrräder befahren, wenn
- der links daran angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder
- Richtungspfeile auf der Fahrbahn das Befahren des Mehrzweckstreifens für das Einordnen anordnen.
Beim Befahren eines Mehrzweckstreifens muss Radfahrerinnen/Radfahrern der Vorrang eingeräumt werden.
Hinweis
Mehrzweckstreifen sind durch eine Warnlinie (unterbrochene Sperrlinie) vom daneben liegenden Fahrstreifen abgegrenzt.
Radweg
Radwege sind nicht Teil der Fahrbahn, sondern von dieser baulich getrennt und ausschließlich für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt.
Geh- und Radweg
Ein Geh- und Radweg ist ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter Weg. Auf dem Verkehrszeichen, das diesen Weg kennzeichnet, ist dargestellt, ob der Fußgänger- und Fahrradverkehr gemeinsam oder getrennt geführt wird. Bei getrennter Verkehrsführung ist am Verkehrszeichen erkennbar, auf welcher Seite Fußgängerinnen/Fußgänger gehen und auf welcher Seite Radfahrerinnen/Radfahrer fahren müssen.
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Radfahrerinnen/Radfahrer auf Geh- und Radwegen so verhalten, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht gefährdet werden.
Radfahrerüberfahrt
Radfahrerüberfahrten dienen, ähnlich den Schutzwegen ("Zebrastreifen") für Fußgängerinnen/Fußgänger, der Überquerung der Fahrbahn mit einem Fahrrad. Sie sind durch weiße Blockmarkierungen gekennzeichnet. Befindet sich direkt neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg, kann auf dieser Seite die Blockmarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines (gemischten) Geh- und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt, so sind die Quadrate der Blockmarkierungen beiderseits des Schutzweges versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges angebracht.
Ausstattung von Fahrrädern
Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung, welche seit 1. Mai 2001 in Kraft ist, hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.
Weitere Informationen zur Ausstattung von Fahrrädern finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Elektrofahrräder
Elektrofahrräder, die folgende Voraussetzungen erfüllen, fallen unter den Fahrradbegriff und damit unter die Fahrradbestimmungen:
- Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt
- Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Rechtsgrundlagen
§ 2 ff Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie