Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Fischen in Niederösterreich – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Zur Ausübung des Fischfangs in Niederösterreich ist berechtigt, wer

  • eine gültige Fischerkarte oder
  • eine gültige Fischergastkarte und einen amtlichen Lichtbildausweis und
  • eine Lizenz (außer er ist selbst Fischereiausübungsberechtigter)

mit sich führt.

Inhaber einer Fischerkarte oder einer Fischergastkarte zu sein berechtigt nicht, ohne Lizenz zu fischen!

Wird die niederösterreichische Fischerlegitimation auch von einem anderen Bundesland oder von einem ausländischen Staat anerkannt (sogenannte "Gegenseitigkeit"), genügt statt der Fischerkarte bzw. der Fischergastkarte auch eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation

  • des anderen Bundeslandes oder
  • des ausländischen Staates, wenn der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und
  • der Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrags für das laufende Jahr.

Falls diese amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Foto aufweist, muss zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.

Die angeführten Dokumente müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.

Unmündige Minderjährige (bis zum 14. Geburtstag) benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.

Fischerkarte und Fischerkurs

Fischerkarten des Landes Niederösterreich werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Vorsitzenden des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes oder von von diesem dazu ermächtigten Personen ausgestellt. Der Antragsteller muss dabei nachweisen, dass er die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt. In der Regel erfolgt der Nachweis mittels Bescheinigung des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischerkurses. Der Nachweis kann jedoch auch durch erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Bundesland erbracht werden.

Die Fischerkarte gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich und ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrags für das laufende Jahr gültig.

Fischergastkarte

Fischergastkarten werden auf Antrag durch die Fischereirevierverbände an Fischereiausübungsberechtigte ausgestellt. Diese geben sie an die Fischergäste aus. Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten gegenüber glaubhaft machen, dass er fischereifachlich geeignet ist, und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.

Die Fischergastkarte gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich und ist nicht übertragbar. Mit der Karte ist das Fischen pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag der Ausfolgung zulässig.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 9, 11, 14 bis 16 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion