Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Obsorge durch minderjährige Mütter
Umfang der Obsorge
Die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte hat das Recht und die Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern, diese zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten.
Bereiche der Obsorge
Die Obsorge besteht aus Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung.
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist (d.h. noch nicht 18 Jahre alt ist), steht ihr/ihm jedoch nicht die Befugnis zu, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
Rolle des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Daher ist der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes mit einem Großteil der Obsorge für das Kind der minderjährigen Mutter betraut. Die Obsorge für Kinder von minderjährigen Müttern ist somit zwischen der Mutter und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geteilt. Gibt es jedoch eine geeignete volljährige Person im Umfeld der minderjährigen Mutter, die bereit ist, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung für das Kind zu übernehmen, kann ein entsprechender Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt werden.
Für die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung ist, wenn keine andere volljährige Person aus dem Umfeld der Mutter damit betraut wird, der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig. Die gesetzliche Vertretung kommt dann dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach außen (Außenverhältnis) in allen Bereichen, somit auch im Bereich der Pflege und Erziehung, zu. Der minderjährigen Mutter kommt lediglich im sogenannten Innenverhältnis die Pflege und Erziehung zu. Gesetzlich vertreten kann sie das Kind auch in diesem Bereich nicht.
Pflege und Erziehung im Innenverhältnis
Pflege und Erziehung im Innenverhältnis bedeutet, dass die Mutter das Kind versorgt, pflegt, wäscht, wickelt und dafür sorgt, dass das Kind beaufsichtigt und keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Wenn das Kind krank ist, bringt sie das Kind zur Ärztin/zum Arzt.
Gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis
Außenverhältnis bedeutet die Vertretung des Kindes nach außen, z.B. gegenüber Behörden oder Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Wenn z.B. eine Operation oder eine invasive (Eingriff in den Körper) Untersuchung oder Behandlung notwendig ist, braucht die Ärztin/der Arzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Kindes – also in diesem Fall des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
Informationspflicht
Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit betreffend dieses Kind informieren, außer wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird.
Information durch das Spital
In der Regel erfährt der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger durch das Geburtsspital von der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter. Daraufhin setzt sich der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Mutter und deren Familie in Verbindung, um das Thema Obsorge zu besprechen.
Rechtsgrundlagen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz