Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Eigentümerpartnerschaft

Wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, entsteht automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, unabhängig davon, ob ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen ihnen besteht. Für die Begründung ist weder ein Vertrag noch ein besonderer Formalakt erforderlich. Beide Personen werden dabei zu gleichen Teilen Eigentümerinnen/Eigentümer der Immobilie, und zwar je zur Hälfte, unabhängig davon, wie viel sie etwa zum Kaufpreis beigetragen haben. Eine abweichende Aufteilung, z.B. zwei Drittel zu einem Drittel, ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn Eheleute oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten durch den gemeinsamen Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründen: Sie werden jeweils zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer am erforderlichen Mindestanteil. Die Anteile am Mindestanteil dürfen dabei nicht unterschiedlich belastet sein. Dasselbe gilt, wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer den erforderlichen Mindestanteil auf eine andere Person, etwa die Ehegattin/den Ehegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten, überträgt. In allen Fällen dürfen die verbundenen Anteile nur gemeinsam beschränkt, belastet oder gepfändet werden, eine getrennte Verfügung ist unzulässig.

Eine Eigentümerpartnerschaft kann sich nur auf ein gemeinsames Wohnungseigentumsobjekt beziehen. Es ist nicht möglich, dass zwei Personen als Eigentümerpartner getrennte Wohnungen im selben Haus halten.

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Beide Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum. Die Wohnung darf ebenfalls nur gemeinsam genutzt werden. Die Veräußerung eines Anteils ist nur mit Zustimmung des anderen Partners möglich.

Trennung der Miteigentümer

Für den Fall einer Trennung sollten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Fehlen solche Regelungen, gibt es zwei Möglichkeiten: Verkauf des eigenen Anteils (nur mit Zustimmung der Partnerin/des Partners) oder Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft durch Teilungsklage bei Gericht.

Tod eines Miteigentümers

Verstirbt ein Partner, geht dessen Anteil an der Eigentümerpartnerschaft auf die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner über. Diese/dieser muss den Erbinnen/Erben jedoch die Hälfte des Verkehrswerts als Übernahmspreis bezahlen, außer sie/er ist pflichtteilsberechtigt.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz