Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Eigentümerpartnerschaft

Erwerben zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum, so wird seit dem Jahr 2002 automatisch eine Eigentümerpartnerschaft begründet. Ein Vertrag oder ein anderer Formalakt ist dafür nicht notwendig.

Das Besondere an der Eigentümerpartnerschaft ist, dass beide Personen jeweils zur Hälfte Eigentümer der Immobilie werden, egal wie viel jeder von ihnen z.B. zum Kaufpreis beisteuert. Es ist daher nicht möglich, dass eine Person z.B. zu zwei Dritteln und die andere Person nur zu einem Drittel Eigentümerin/Eigentümer ist.

Es ist nicht erforderlich, dass ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen diesen beiden Personen besteht.

Wird beispielsweise von Eheleuten oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten einer (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft durch den Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründet, werden beide genau zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer an einem Mindestanteil.

Ihre Anteile an dem Mindestanteil des Wohnungseigentums dürfen nicht unterschiedlich belastet sein.

Das Gleiche gilt, wenn zur Begründung gemeinsamen Wohnungseigentums die Eigentümerin/der Eigentümer den dazu erforderlichen Mindestanteil auf die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten oder eine andere Person überträgt.

Die verbundenen Anteile einer Eigentümerpartnerschaft dürfen dann nicht mehr getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Die Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum entstehen können. Ebenso dürfen sie das Wohnungseigentum bzw. die gemeinsame Eigentumswohnung nur mehr gemeinsam nutzen.

Wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer ihren/seinen Anteil veräußern will, dann benötigt sie/er die Zustimmung des anderen Partners.

Trennung der Miteigentümer

Es ist ratsam, für den Fall einer Trennung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Gibt es keine vertraglichen Regelungen kann entweder

  • ein Verkauf des eigenen Anteils erfolgen (nur mit Zustimmung der Miteigentümerin/des Miteigentümers) oder
  • die Eigentümerpartnerschaft mit einer Teilungsklage bei Gericht aufgehoben werden.

Tod eines Miteigentümers

Stirbt einer der Miteigentümer, so erbt die lebende Miteigentümerin/der lebende Miteigentümer seine/ihre Hälfte des Wohnungseigentums. Sie/er muss jedoch den Erbinnen/Erben einen Übernahmspreis in der Höhe von der Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungsanteils leisten, außer sie/er ist pflichtteilsberechtigt.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz