Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Gesetzliche Lage

Cyber-Mobbing führt nicht nur zu einem großen Leidensdruck bei den Opfern, verschiedene Handlungen können für die Täterinnen/Täter auch rechtliche Konsequenzen haben.

Anti-Stalkinggesetz

In Österreich gilt seit 1. Juli 2006 das sogenannte "Anti-Stalkinggesetz" (§ 107a Strafgesetzbuch, Tatbestand der "beharrlichen Verfolgung"), das Opfer von Belästigungen besser schützt. Von "Stalking" wird gesprochen, wenn zumindest eine der folgenden Vorgehensweisen einer Täterin/eines Täters das Opfer unzumutbar beeinträchtigt und das Verhalten über längere Zeit hindurch fortgesetzt wird:

Die Stalkerin/der Stalker

  • sucht die räumliche Nähe des Opfers,
  • stellt mithilfe von Telekommunikation oder durch sonstige Kommunikationsmittel oder durch Dritte den Kontakt zum Opfer her,
  • bestellt unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Waren oder Dienstleistungen in dessen Namen,
  • bewegt unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Dritte dazu, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.

Die möglichen Maßnahmen gegen Stalkerinnen/Stalker reichen von Wegweisung über Betretungsverbote bis hin zur Festnahme.

"Cyber-Stalking" ist eine Form von Stalking, bei der das Internet oder andere Kommunikationstechnologien benutzt werden.

"Cyber-Mobbing" - Eigenständiger Straftatbestand

Seit dem 1. Jänner 2016 ist "Cyber-Mobbing" strafbar. Der im Strafgesetzbuch (StGB) verwendete Titel des Delikts lautet "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".

Wegen "Cyber-Mobbings" strafbar macht sich, wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  • eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.

Bei Verstoß gegen die Strafbestimmung "Cyber-Mobbing" ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen.

Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verletzten Person zu Folge, so ist die Täterin/der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Weitere gesetzliche Bestimmung

Neben den Straftatbeständen des "Stalkings" und des "Cyber-Mobbings" gibt es auch andere gesetzliche Bestimmungen, die erfüllt sein können:

  • Strafgesetzbuch
    • Nötigung
      Es ist verboten, jemand anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (z.B. Wenn du … nicht tust, stelle ich Nacktfotos von dir ins Internet).
    • Üble Nachrede
      Es ist verboten, jemandem in Gegenwart einer dritten Person den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder Eigenschaft zu machen oder ihn eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen (z.B. Faschist, Nazi, Rechtsextremist etc.).
    • Beleidigung
      Es ist verboten, eine Person in der Öffentlichkeit zu beschimpfen oder zu verspotten (z.B. dumm, dämlich, gestört etc.).
    • Datenbeschädigung
      Es ist verboten, automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten einer anderen Person zu verändern, zu löschen oder sonst unbrauchbar zu machen.
    • Kreditschädigung
      Das Behaupten von unrichtigen Tatsachen, wenn dadurch das Fortkommen der Person gefährdet wird, ist verboten.
    • Pornografische Darstellungen Minderjähriger
      Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildern mit sexuellem Fokus auf unter 18-Jährige ist verboten.
    • Verleumdung
      Jemand anderen einer strafbaren Handlung zu verdächtigen, obwohl klar ist, dass der Vorwurf nicht zutrifft und dieser auf Grund der Verdächtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft ausgesetzt ist, ist verboten (z.B. der A hat gestern den B niedergeschlagen).
  • Urheberrechtsgesetz
    • Briefschutz
      Die öffentliche Verbreitung von vertraulichen Aufzeichnungen ist verboten, wenn dadurch die berechtigten Interessen der Verfasserin/des Verfassers verletzt werden.
    • Bildnisschutz – das Recht am eigenen Bild
      Die Veröffentlichung von Fotos, die die Abgebildeten bloßstellen, ist verboten.
  • Mediengesetz
    Das Mediengesetz gilt auch für öffentliche Websites. Opfer von übler Nachrede, Beschimpfungen, Verspottung sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs können nach dem Mediengesetz Schadenersatz fordern.
  • Jugendschutzgesetz
    In Österreich gibt es von Bundesland zu Bundesland leichte Unterschiede in den Jugendschutzgesetzen. In ganz Österreich ist jedoch die Weitergabe von z.B. pornografischen oder gewalttätigen Inhalten an Jugendliche verboten. Jugendliche dürfen solche Inhalte auch nicht besitzen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion