Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Waisenpension

Allgemeine Informationen

Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.

Betroffene

Waisen

Voraussetzungen

  • Bei Tod einer/eines Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit der/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.
  • Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein.

Fristen

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.

Hinweis

Die Frist von sechs Monaten verlängert sich um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person.

Achtung

Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.

Ausnahme: Wenn der Antrag auf Waisenpension innerhalb von sechs Monaten nach dem 18. Geburtstag oder binnen sechs Monaten ab Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit gestellt wird, entsteht der Pensionsanspruch rückwirkend mit dem auf den Todestag folgenden Tag.

Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der/dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung. 

Zuständige Stelle

Jener Versicherungsträger, bei dem die/der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war

Verfahrensablauf

Die Waisenpension muss beantragt werden.

Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod der/des Versicherten bis zum 18. Geburtstag des Kindes.

Ab dem Alter von 18 Jahren gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:

  • Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft der/des Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zum Alter von 27 Jahren. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
  • Bei einer Ausübung einer Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz.
  • Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.

Erforderliche Unterlagen

Formular "Waisenpension (bis 18) - Antrag" bzw. "Waisenpension (ab 18) - Antrag"

Hinweis

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.

Die Waisenpension beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Witwenpension. Bei Tod

  • eines Elternteils: 40 Prozent,
  • beider Elternteile: 60 Prozent.

Von der Waisenpension wird trotz Krankenversicherungsschutz kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Für die Monate April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.

Rechtsgrundlagen

Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG).

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen

Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger

Letzte Aktualisierung: 30. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz