Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Kosten und Verfahrenshilfe
Kosten
Jede Partei hat ihre Kosten zunächst selbst zu tragen. Dazu gehören folgende Kosten:
- Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher)
- Vertretungskosten (z.B. Rechtsanwaltshonorar)
- Vorprozessuale Kosten (z.B. Kosten der Beweissicherung)
Die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur für die Kosten, die wirklich zur Rechtsdurchsetzung notwendig waren.
Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht nach Ermessen. Die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt werden immer in der Tarifordnung für anwaltliche Handlungen festgelegt. Dies gilt auch dann, wenn die siegreiche Partei mit ihrem Rechtsanwalt ein höheres Honorar vereinbart hat.
Wenn beide Parteien nur zum Teil Recht bekommen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Partei zahlt ihre eigenen Kosten) oder verhältnismäßig verteilt (z.B. gewinnt eine Partei zu drei Viertel, erhält sie die Hälfte ihrer Kosten). Die Kosten mutwilliger Klagen hat die klagende Partei zu tragen.
Hinweis
Die Einbringungsgebühr bei Gericht für einen prätorischen Vergleich sowie für den Fall, dass in der ersten Verhandlung erster Instanz die Rechtssache rechtswirksam verglichen wird, beträgt nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage.
Die Kostenentscheidung des Gerichts kann unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
Verfahrenshilfe
Durch die Verfahrenshilfe soll auch bedürftigen Personen die Führung von Prozessen (Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) ermöglicht werden. Diese muss beim zuständigen Prozessgericht (das für das konkrete Verfahren zuständige Gericht) erster Instanz beantragt werden und wird bewilligt, wenn
- eine Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht imstande wäre, den Prozess zu führen und
- die beabsichtigte Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ändert sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung der Streitsache die finanzielle Situation zugunsten des Antragstellers, muss die Verfahrenshilfe unter Umständen zurückgezahlt werden.
Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei (jene Person, die Verfahrenshilfe beantragen möchte) ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag auf Verfahrenshilfe auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts stellen. Verwenden Sie dafür das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe". Verfahrenshilfeanträge können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.
Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit oder ein Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
- Einstweilige Befreiung, insbesondere von
- Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren,
- Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts,
- Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie der Beisitzer (fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialgerichtssachen),
- Notwendigen Barauslagen (z.B. Barauslagen des Rechtsanwalts, der der Partei beigestellt ist)
- Vertretung durch einen Rechtsanwalt in anwaltspflichtigen Verfahren
Über die Gewährung der Verfahrenshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss. Gegen diesen kann auch ohne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt Rekurs eingelegt werden.
Der Umfang der Verfahrenshilfe richtet sich nach dem Einkommen bzw. Vermögen des Antragsstellers und wird immer individuell festgelegt.
Tipp
Von der Verfahrenshilfe umfasst sind nur die eigenen Kosten. Unterliegt die Partei, die Verfahrensbeihilfe bewilligt bekommen hat, muss sie immer noch die Anwaltskosten des Gegners bezahlen. Diese werden allerdings vom Gericht nach dem Gesetz festgelegt.
Weiterführende Links
Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion