Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Meldung eines Neugeborenen bei der Sozialversicherung
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Meldung
Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und/oder Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass kein Elternteil krankenversichert sind, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.
Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung ist (bei Geburten im Inland) durch das zuständige Standesamt vorgesehen. Die Meldung erfolgt in diesem Fall üblicherweise automatisch im Anschluss an die Anzeige der Geburt und wird am selben Arbeitstag verarbeitet. Eine Sozialversicherungsnummer ist dann bereits vorhanden.
Ist Mutter und/oder Vater bei einer der folgenden Versicherungen krankenversichert, wird die Geburt dort automatisch durch das zuständige Standesamt gemeldet:
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
Auch wenn nur ein Elternteil bei einer dieser Stellen versichert ist, erfolgt eine automatische Verständigung durch das Standesamt.
Besteht eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Versicherung, muss die/der Versicherte die Geburt selbst bei der Versicherung melden.
Besteht neben einer Krankenversicherung bei einer der angeführten Versicherungen zusätzlich eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Stelle, wird empfohlen, diese selbst über die Geburt zu verständigen, da unter Umständen unterschiedliche Leistungsansprüche gegeben sind.
Neben den eigenen Kindern können auch Stiefkinder und Enkelkinder sowie Pflegekinder, die mit der/dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben, mitversichert werden. In diesen Fällen ist eine aktive Verständigung der Sozialversicherung durch die Versicherte/den Versicherten erforderlich.
e-card
Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung per Post eine eigene e-card zugeschickt. Sollte diese auch 14 Tage nach der Geburt noch nicht eingelangt sein, wird empfohlen, sich bei der Sozialversicherung zu melden.
Ärztliche Untersuchung ohne e-card
Wenn das Kind zur Ärztin/zum Arzt muss und noch keine e-card vorhanden ist, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Da die Geburt im Eltern-Kind-Pass eingetragen wird, kann dieser in vielen Fällen ersatzweise in der Ordination vorgelegt werden. Die e-card des Kindes muss in diesem Fall nachgebracht werden.
- Allenfalls kann die Versicherung des Kindes ohne Eltern-Kind-Pass glaubhaft gemacht und die e-card nachgebracht werden. Wird dies von der Ordination nicht akzeptiert (zum Beispiel weil es sich nicht um die Hausärztin/den Hausarzt handelt), hat die Ordination auch die Möglichkeit, einen Einsatz vom Elternteil zu verlangen. Wenn die e-card innerhalb kurzer Zeit nachgebracht wird, muss dieser von der Ordination zurückgezahlt werden.
- Von der zuständigen Krankenversicherung kann eine Ersatzbescheinigung bzw. Versicherungsbestätigung ausgestellt werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf!
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger