Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Elternkarenz
Als Karenz wird der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts bezeichnet.
Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann die Karenz daher nicht verweigern.
Tipp
Informationen zu finanziellen Unterstützungsleistungen während der Karenz wie Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und sonstige Beihilfen und Förderungen finden sich auf oesterreich.gv.at. Informationen zum Kündigungs- und Entlassungsschutz finden sich auf USP.gv.at.
Achtung
Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Es ist daher unerheblich, ob das Kind abwechselnd betreut wird.
Dauer der Karenz – Grundregelung
Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern.
Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern.
Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.
Dauer der Karenz – Sonderregelungen
Gleichzeitige Inanspruchnahme:
Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch und nehmen sie dabei einen Monat gleichzeitig, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes dauern.
Alleinerziehende Eltern:
Ein Elternteil allein kann bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Elternkarenz nehmen, wenn der andere Elternteil nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht vorhanden ist (z.B. verstorben, keine Anerkennung der Vaterschaft).
Eltern, bei denen ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbstständige, Arbeitslose, Studierende, etc.):
Hat der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz und nimmt der andere Elternteil Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab dem frühestmöglichen Beginn der Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats.
Beispiel
- Die selbständige oder arbeitslose Mutter (kein Karenzanspruch) übernimmt bis zum ersten Geburtstag des Kindes die alleinige Betreuung. Der Vater (Arbeitnehmer) kann bis zum zweiten Geburtstag des Kindes Karenz nehmen.
- Der Vater (Student) übernimmt bis zum ersten Geburtstag des Kindes die alleinige Betreuung. Die Mutter (Arbeitnehmerin) kann bis zum zweiten Geburtstag des Kindes Karenz nehmen.
Beginn der Karenz
Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, mit dem Ende der Schutzfrist nach der Geburt. Die Schutzfrist dauert in der Regel acht Wochen, kann aber auch länger dauern. Bei der Mutter kann die Karenz auch im Anschluss an einen Urlaub oder Krankenstand beginnen.
Hat der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz (z.B. Selbstständige, Studierende, Hausfrauen/Hausmänner), kann der unselbständig erwerbstätige Elternteil auch zu einem späteren Zeitpunkt Karenz nehmen.
Meldung der Karenz
Eine Karenz im Anschluss an die Schutzfrist muss die Mutter innerhalb dieser Frist, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben.
Hat der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz (z.B. Selbständige, Studierende, Hausfrauen/Hausmänner), und nimmt der unselbständig erwerbstätige Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt Karenz, hat er die Karenz mindestens drei Monate vor Beginn bekannt zu geben.
Tipp
Übermitteln Sie diese Meldung an ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin in nachweislicher Form, z.B. eingeschriebener Brief.
Ihre Arbeitgeberin/ihr Arbeitgeber muss Ihnen eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Karenz ausstellen. Die Bestätigung dient dem Nachweis, dass der andere Elternteil zur selben Zeit keine Karenz in Anspruch nimmt. Sie ist sowohl von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als auch von Ihnen zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Verlängerung der Karenz
Spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz können Sie der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben, dass Sie die Karenz verlängern und wie lange. Haben Sie ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, müssen Sie die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende melden.
Eine Verlängerung ist nur einmal pro Elternteil und Kind möglich.
Teilung der Karenz
Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B. Mutter/Vater/Mutter), wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.
Der zweite und dritte Karenzteil muss der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem Beginn bekannt gegeben werden. Beträgt der laufende Karenzteil weniger als drei Monate, muss der nächste Karenzteil erst zwei Monate vor Beginn gemeldet werden.
Haben Sie die Meldefrist versäumt und akzeptiert die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Karenz dennoch, ist dies eine Elternkarenz mit Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Achtung
Melden Sie die Karenz nicht früher als vier Monate vor dem Beginn, da der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt.
Gleichzeitige Karenz beider Elternteile
Mutter und Vater dürfen nicht gleichzeitig Karenz für dasselbe Kind nehmen. Lediglich beim ersten Wechsel zwischen den Elternteilen ist eine Überschneidung von einem Monat möglich. In diesem Fall darf die Karenz insgesamt nur bis zum Ende des 23. Lebensmonats des Kindes dauern.
Beschäftigung während der Karenz
Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl zur eigenen Arbeitgeberin/zum eigenen Arbeitgeber als auch zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber ausüben, wenn das Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro) nicht übersteigt.
Eine Beschäftigung über dieser Einkommensgrenze ist nur sehr eingeschränkt zulässig.
Weiterführende Links
- Elternkarenz (→ BMAW)
- Broschüre "Karenz, Elternteilzeit, Familienzeit & Co"(→ BMSGPK)
- Väterkarenz (→ Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie [UBIT] der Wirtschaftskammer Wien)
- Elternkalender (→ AK)
- Kurzfilm "Mein Recht auf Elternteilzeit" (→ AK)
- Elternkarenz (→ AK)
Rechtsgrundlagen
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft