Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Ordentliche Gerichte
Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem förmlichen Verfahren entscheiden. Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren, unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richterinnen/Richtern besetzt.
Bezirksgerichte
Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis 15.000 Euro sowie (unabhängig vom Streitwert) für bestimmte Arten von Rechtssachen (z.B. familien- und mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig. Die Bezirksgerichte sind auch im Strafrechtsbereich zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).
Landesgerichte
Die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen. Sie sind ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig.
Oberlandesgerichte
Auf der dritten Organisationsebene sind die vier Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) eingerichtet. Sie befinden sich in
- Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland),
- Graz (für Steiermark und Kärnten),
- Linz (für Oberösterreich und Salzburg) sowie
- Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).
Diese Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte. Daneben kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu: Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts ist Leiterin/Leiter der Justizverwaltung aller in ihrem/seinem Sprengel gelegenen Gerichte. Dabei untersteht sie/er in dieser Funktion nur noch direkt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz.
Oberster Gerichtshof
Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien. Er wird – neben dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht bezeichnet. Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Jurisdiktionsnorm (JN)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz