Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Feststellung der Vaterschaft durch Gericht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Neben der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden. Dazu muss ein Antrag vom Kind oder vom Vater an das Gericht gestellt werden. Ein minderjähriges Kind wird in diesem Verfahren durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter (z.B. die Mutter) oder durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, vertreten. Das Gericht entscheidet dann mit Beschluss über die Vaterschaft.
Hinweis
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (üblicherweise die Mutter) muss grundsätzlich zum Wohle des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft sorgen. Die Mutter hat allerdings das Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, macht die Mutter darauf aufmerksam, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wird.
Fristen
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist das Bezirksgericht (→ BMJ) zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist. Sonst ist das Gericht (→ BMJ), in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Feststellung der Vaterschaft zuständig.
Verfahrensablauf
Ein gerichtliches Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Das Kind kann einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Bezirksgericht einbringen, wenn der mutmaßliche Vater nicht bereit ist, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Umgekehrt kann auch der Mann, der meint, Vater des Kindes zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung bei Gericht einbringen.
Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden,
- welcher der Mutter innerhalb von 300 bis 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, oder
- mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, außer, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm stammt.
Das Kind kann aber auch die Feststellung der Vaterschaft beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In diesem Fall hat die Feststellung des Gerichts die Wirkung, dass das Kind nicht vom bisherig angenommenen Vater abstammt.
Auf Antrag des Kindes gegen den Mann und umgekehrt kann das Gericht auch feststellen, dass das Kind, das in aufrechter Ehe geboren wurde, nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
Hinweis
Ausnahmeregelungen bestehen für medizinisch unterstützte Fortplanzungen, die mit dem Samen eines Dritten durchgeführt werden.
Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, müssen die Parteien (das Kind, die Mutter und der – festzustellende – Vater) und alle Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen, vor allem an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitwirken.
Kosten
Seit 1. Juli 2015 fallen in Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern das Verfahren nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht wurde. Das regelmäßig einzuholende Sachverständigengutachten (Vaterschaftstest) ist allerdings mit Kosten verbunden. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Kosten zu erlangen.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz