Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung

Allgemeines

Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung beschränken. Der Erbe haftet zwar weiterhin mit seinem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft und nur anteilig entsprechend seiner Erbquote.

Der Wert der Verlassenschaft wird durch die Beiziehung von Sachverständigen und von dem Gerichtskommissär ermittelt. Anstelle der Vermögenserklärung tritt ein von dem Notar (→ ÖNK) errichtetes Inventar.

Diese Art des Erbantritts ist dann umso mehr zu empfehlen, je weniger man von den Lebensumständen des Verstorbenen wusste.

Erbteilungsübereinkommen

Bei Beteiligung mehrerer Erben kann im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung ein sogenanntes Erbteilungsübereinkommen getroffen werden. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn sich eine Eigentumswohnung in der Verlassenschaft befindet.

Die Eigentumswohnung kann nur von einer Einzelperson oder von zwei Personen, die eine Eigentümerpartnerschaft begründen, zu gleichen Teilen übernommen werden. Daher muss im Verlassenschaftsverfahren eine Regelung getroffen werden, wer die Wohnung übernehmen soll (eventuell gegen Bezahlung eines Hinauszahlungsbetrags an die anderen Erben).

Wenn minderjährige Erben beteiligt sind, muss deren Erbteil genau berechnet und sichergestellt werden. Das zuständige Pflegschaftsgericht überwacht diese Sicherstellung. Eine Ausschlagung des Erbrechts oder die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung für Minderjährige ist nur bei Einwilligung beider Elternteile sowie der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht möglich.

Einantwortung

Das Verlassenschaftsverfahren wird schließlich mit der Einantwortung der Verlassenschaft beendet.

Das Abhandlungsgericht erlässt den sogenannten Einantwortungsbeschluss, das ist ein Gerichtsbeschluss, der Folgendes beinhaltet:

  • Daten des Verstorbenen
  • Daten der Erben
  • Art der Erbantrittserklärung
  • Erbquote
  • Grundbücherliche Anordnungen (wenn Liegenschaften vorhanden waren)

Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung ist immer möglich. Insbesondere wenn die Passiva (die Schulden) die Aktiva (das Vermögen) der Verlassenschaft übersteigen, sollte eine sogenannte Erbausschlagung erklärt werden. Es kommt in diesem Fall zu einer Verteilung der Aktiva. Diese werden zunächst berichtigt um

  • die Kosten des Verfahrens,
  • die nach dem Tod entstandenen Mietzinse bis zur Räumung,
  • die Kosten eines einfachen Begräbnisses und
  • alle übrigen Forderungen (eventuell nur mit einer Quote).

Wenn für die Verwertung der Aktiva der Verlassenschaft Tätigkeiten erforderlich sind (z.B. die Wohnung zu räumen oder einen Pkw zu verkaufen), wird vom Abhandlungsgericht ein Verlassenschaftskurator bestellt, der mit gerichtlicher Genehmigung diese notwendigen Tätigkeiten durchführt.

Gläubigeredikt

Der Zweck der Gläubigereinberufung besteht darin, dem Erben oder dem Verlassenschaftskurator eine Übersicht über die Schulden zu verschaffen.

Gläubiger werden mittels gerichtlichem Edikt aufgefordert, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten Frist anzumelden. Fristgerecht angemeldete Forderungen hat der Erbe zu befriedigen, wobei jedoch bekannte Forderungen nicht angemeldet werden müssen. Verspätet angemeldete Forderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als trotz Verteilung noch Aktiva der Verlassenschaft vorhanden ist.

Sollte vergessen werden, bei dem Notar (→ ÖNK) einen Vermögensteil anzugeben, kann dieser durch eine Nachtragsabhandlung jederzeit später einem der Erben zugewiesen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 805 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)  

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer