Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Verwaltungsstrafen
Primäre Freiheitsstrafe
Das Verwaltungsstrafrecht sieht als schwerste Strafart die primäre Freiheitsstrafe vor. Eine primäre Freiheitsstrafe darf in Verwaltungsstrafverfahren nur verhängt werden, wenn sie als Strafmittel in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist und dies im Einzelfall notwendig ist, um die Täterin/den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Hinweis
In Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen dürfen primäre Freiheitsstrafen nicht verhängt werden.
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist unzulässig.
Geldstrafe
Die praktisch wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechts ist die Geldstrafe. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist eine Geldstrafe von mindestens 7 Euro zu verhängen.
Ersatzfreiheitsstrafe
Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, wird für den Fall der Uneinbringlichkeit zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Für die Höchstdauer einer Ersatzfreiheitsstrafe gilt Folgendes:
- Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
- Wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen.
- Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist unzulässig.
Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen.
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