Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Allgemeines zum Asyl

Allgemeines

Die Gewährung von internationalem Schutz ist eine wichtige völker- und menschenrechtliche Verpflichtung. Internationaler Schutz wird in zwei Formen gewährt:

  • Status der/des Asylberechtigten (Flüchtling, Asyl)
  • Status der/des subsidiär Schutzberechtigten (subsidiärer Schutz).

Im österreichischen Asylverfahren gilt der Grundsatz der individuellen Verfahrensführung. Das heißt, dass bei jedem Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgeklärt wird, ob Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Gründe für subsidiären Schutz oder einen humanitären Aufenthalt vorliegen.

Asylberechtigte (Anerkannte Flüchtlinge)

Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens gelten diese Personen als Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.

Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde (Asylberechtigte), erhalten seit der Novelle "Asyl auf Zeit" (in Kraft seit 1. Juni 2016) vorerst ein befristetes Aufenthaltsrecht auf drei Jahre. Liegen danach die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vor, kommt es von Gesetzes wegen zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Kommt es jedoch im Herkunftsstaat der/des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse oder liegt ein sonstiger Aberkennungsgrund vor (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens), so ist von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und der Status der/des Asylberechtigten bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit Bescheid abzuerkennen. 

Asylberechtigte sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt und haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen. Als Asylwerberin/Asylwerber gilt eine Fremde/ein Fremder während des Asylverfahrens von Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

Ausschluss von Asyl

Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie entweder den Schutz einer anderen Organisation genießen oder durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft oder die Sicherheit Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung. Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben, erhalten jedenfalls keinen internationalen Schutz.

Aberkennung Asyl

Der Status der/des Asylberechtigten ist abzuerkennen, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat, sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt, oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat. Ergibt sich aus der Analyse der Staatendokumentation, dass es im Herkunftsstaat der/des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist, wird ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet.

Folgen der Aberkennung

Wird der internationale Schutz aberkannt, so hat dies in der Regel eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (z.B. Abschiebung) zur Folge, es sei denn es kommt abhängig vom Einzelfall ein anderes Aufenthaltsrecht in Frage:

  • Duldung etwa in den Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B. wenn trotz Mitwirkung keine Rückreisedokumente beschafft werden können) nicht möglich ist
  • Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt)
  • Umstieg in das reguläre Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht

Subsidiär Schutzberechtigte (subsidiärer Schutz)

Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, deren Leben oder Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber bedroht wäre. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten (verlängerbaren) Schutz in Österreich.

Subsidiär Schutzberechtigten kommt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Insbesondere dürfen sie sich in Österreich aufhalten, haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen Herkunftsstaates erlangt werden kann.

Der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten wird (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Bei der erstmaligen Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängerung für weitere zwei Jahre

Ein späterer Umstieg auf den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU ist bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen möglich.

Aberkennung von subsidiärem Schutz

Der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten ist abzuerkennen, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat (siehe oben bei Asyl), die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat, oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat.

Verlängerungsantrag der Aufenthaltsberechtigung (subsidiär Schutzberechtigte)

Ein Verlängerungsantrag kann während der Gültigkeitsdauer gestellt werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kommen der Person weiterhin alle Rechte einer/eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

Liegen die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes weiterhin vor, wird die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid für weitere zwei Jahre verlängert.

Unterlagen und Form

Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden.

Zuständige Stelle

Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)

Kosten

Keine

Unbegleitete Minderjährige

Im Zulassungs- sowie im inhaltlichen Asylverfahren sind unter unbegleiteten minderjährige Fremde alle drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen unter 18 Jahren zu verstehen, die sich nicht in Begleitung eines Elternteils oder einer/eines sonstigen Obsorgeberechtigten befinden. Für diese Kinder und Jugendlichen bestehen Sonderbestimmungen. Unbegleitete Minderjährige werden aufgrund ihrer erhöhten Vulnerabilität im Zulassungsverfahren vonseiten des Bundes grundsätzlich in speziellen Unterkünften (Sonderbetreuungsstellen) untergebracht, wobei auf eine bestmögliche Betreuung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (erhöhter Betreuungsschlüssel, Tagesstrukturierung) besonders Rücksicht genommen wird.

Im Zulassungsverfahren werden unbegleitete Minderjährige von Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern in den Erstaufnahmestellen vor der Behörde vertreten. Wird das Asylverfahren zugelassen, ist der gesetzliche Vertreter die jeweilige Kinder- und Jugendhilfe des Bundeslandes, in dem das Kind bzw. die/der Jugendliche untergebracht ist. Für unbegleitete Minderjährige besteht im Regelfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres