Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zum Asyl
Allgemeines
Die Gewährung von internationalem Schutz ist eine zentrale völker- und menschenrechtliche Verpflichtung. Internationaler Schutz wird in zwei Formen gewährt:
- Flüchtlingseigenschaft
- Status des subsidiären Schutzes
Im österreichischen Asylverfahren gilt der Grundsatz der individuellen Verfahrensführung. Das heißt, dass bei jedem Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgeklärt wird, ob Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Gründe für subsidiären Schutz oder einen humanitären Aufenthalt vorliegen.
Flüchtlingseigenschaft
Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens wird diesen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Als Antragstellerin/Antragsteller gilt eine Fremde/ein Fremder während des Asylverfahrens von der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erhalten ein befristetes Aufenthaltsrecht auf drei Jahre. Dieses kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen zunächst um weitere drei und anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Diese Personen haben auch einen sofortigen und vollen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen.
Status des subsidiären Schutzes
Personen, denen zwar mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, deren Leben oder Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber bedroht wäre, wird der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.
Die genannte Bedrohung muss – auch wenn sie nicht persönlicher Natur ist – von einem "Akteur" ausgehen. Bedrohungen infolge von Naturkatastrophen oder Pandemien sind somit beispielsweise nicht umfasst und führen nicht zur Gewährung eines subsidiären Schutzstatus.
Personen, denen der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, kommt ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zu, sie haben einen vollen und sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen Herkunftsstaates erlangt werden kann.
Das Aufenthaltsrecht wird bei der erstmaligen Erteilung für ein Jahr gewährt. Liegen bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen weiterhin vor, wird es bei der ersten Verlängerung für weitere drei und anschließend jeweils fünf Jahre verlängert.
Ein späterer Umstieg auf den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU ist bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen möglich.
Ausschluss und Entzug von internationalem Schutz
Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie beispielsweise durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft oder die Sicherheit Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung. Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben, sind von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen.
Entzug der Flüchtlingseigenschaft
Die Flüchtlingseigenschaft ist zu entziehen, wenn die betroffene Person u.a.
- nicht (mehr) schutzwürdig ist,
- einen Ausschlussgrund gesetzt hat,
- sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt oder
- die Flüchtlingseigenschaft aufgrund falscher Darstellung oder durch Verschweigen von Tatsachen erhalten hat.
Darüber hinaus wird von Amts wegen ein Entzugsverfahren eingeleitet, wenn sich aus der Analyse der Staatendokumentation ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Betroffenen zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
Entzug des Status subsidiären Schutzes
Der Status des subsidiären Schutzes ist zu entziehen, wenn die betroffene Person
- nicht (mehr) schutzwürdig ist,
- einen Ausschlussgrund gesetzt hat,
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat,
- den Status aufgrund falscher Darstellung oder durch Verschweigen von Tatsachen erhalten hat oder
- den Herkunftsstaat zur Entgehung der Strafverfolgung wegen einer oder mehrerer Straftaten verlassen hat.
Folgen des Entzugs von internationalem Schutz
Wird der internationale Schutz entzogen, so hat dies in der Regel eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (z.B. Abschiebung) zur Folge, es sei denn, es kommt abhängig vom Einzelfall ein anderes Aufenthaltsrecht in Frage.
Unbegleitete minderjährige Fremde
Im Asylverfahren sind unter unbegleiteten minderjährigen Fremden alle Drittstaatsangehörige oder staatenlose Personen unter 18 Jahren zu verstehen, die sich nicht in Begleitung eines Elternteils oder einer/eines sonstigen Obsorgeberechtigten befinden. Für diese Kinder und Jugendlichen bestehen Sonderbestimmungen.
Die Obsorge obliegt ab dem ersten Tag den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgern. Die Obsorge umfasst grundsätzlich auch die Vertretung im Asylverfahren (Verfahrensvertretung).
Solange die unbegleiteten Minderjährigen eingangs des Verfahrens in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht sind, werden sie im Verfahren von Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) vertreten. Aufgrund ihrer erhöhten Vulnerabilität werden unbegleitete Minderjährige vonseiten des Bundes grundsätzlich in speziellen Unterkünften (Sonderbetreuungsstellen) untergebracht, wobei auf eine bestmögliche Betreuung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (erhöhter Betreuungsschlüssel, Tagesstrukturierung) besonders Rücksicht genommen wird.
Unterlagen und Form
Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden.
Zuständige Stelle
Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Kosten
Die Erstausstellung von Aufenthaltstiteln ist gebührenfrei. Die Verlängerung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln (z.B. wegen Verlust, Diebstahl, defekte Karte) ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Gebührengesetz.
Weiterführende Links
- Genfer Flüchtlingskonvention
- UN-Kinderrechtskonvention
- Refugee-Guide deutsch (BMI)
- Refugee-Guide english (BMI)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
- Asylum in Austria Central Information Platform (BFA)
- Asyl- und Migrationspakt (EK)
Rechtsgrundlagen
- Asylgesetz (AsylG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
- Grundversorgungsvereinbarung - Art 15a B-VG
- Asylverfahrens-VO: Verordnung (EU) 2024/1348 + Verordnung (EU) 2024/1348 Corrigendum
- Status-VO: Verordnung (EU) 2024/1347 + Verordnung (EU) 2024/1347 Corrigendum
