Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Der Weg der Landesgesetzgebung
- Beginn
- Begutachtungsverfahren
- Verfahren im Landtag
- Mitwirkung der Bundesregierung
- Beurkundung und Kundmachung
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Beginn
Der Weg zur Entstehung eines Landesgesetzes entspricht im Wesentlichen dem eines Bundesgesetzes und ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt.
Gesetze können eingebracht werden als:
- Regierungsvorlage durch die Landesregierung
- Anträge von Mitgliedern des Landtages oder von Ausschüssen
- Gesetzesanträge von Bürgerinnen/Bürgern (Volksbegehren)
- In manchen Ländern besteht auch ein Initiativrecht der Gemeinden.
Begutachtungsverfahren
Manche Länder sehen ein Begutachtungsverfahren vor, ähnlich dem der Bundesgesetzgebung. Dabei werden verschiedene Institutionen ersucht, ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben. Andere Länder gehen dabei weiter und sehen ein Begutachtungsrecht der Bürgerinnen/Bürger vor, wie z.B. das Burgenland. Der Gesetzesvorschlag wird nach Ende der Begutachtungsfrist abgeändert oder beibehalten und in den Landtag eingebracht.
Verfahren im Landtag
Zur Erzeugung eines Landesgesetzes ist in allen Bundesländern ein Beschluss des Landtages notwendig. Vorab werden Lesungen und Debatten geführt und im Anschluss wird über den Gesetzesvorschlag abgestimmt.
Ein Landesverfassungsgesetz kann in allen Bundesländern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Mitwirkung der Bundesregierung
Bis zum Jahr 2012 kamen der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Einspruchs- und Mitwirkungsrechte zu. Im Zuge einer umfassenden Verfassungsreform wurde dieses Recht abgeschafft. Die Bundesregierung kann seitdem nur bei Gesetzesbeschlüssen der Landtage, die Abgaben betreffen, Einspruch erheben. Bei Gesetzesbeschlüssen, die die Organisation von Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (insbesondere Bezirkshauptmannschaften) betreffen, muss die Bundesregierung weiterhin zustimmen.
Beurkundung und Kundmachung
Die Beurkundung und Gegenzeichnung des Landesgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsgesetzes.
Die Kundmachung erfolgt durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Weiterführende Links
Die Landtage (→ Parlamentsdirektion)
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Burgenländisches Landes-Verfassungsgesetz
- Kärntner Landesverfassung
- Niederösterreichische Landesverfassung
- Oberösterreichisches Landes-Verfassungsgesetz
- Salzburger Landes-Verfassungsgesetz
- Steiermark Landes-Verfassungsgesetz
- Tiroler Landesordnung
- Vorarlberger Landesverfassung
- Wiener Stadtverfassung
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