Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Untreue

Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.

Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.

Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.

Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise

  • gesetzliche Regelungen,
  • durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
  • konkrete Instruktionen für den Einzelfall 

sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.

Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).

So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.

Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).

Strafrahmen

Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.

Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion