Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.
Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.
Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
- die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.
Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Überwachung von Nachrichten
Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.
Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn
- der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
- die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
- eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
- dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind
Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.
Rechtsgrundlagen
- 134 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion