Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Anspruch auf Finderlohn bzw. Eigentum
Anspruch auf Finderlohn
Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:
- Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
- Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
- Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Laut Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch gelten Gegenstände als "verloren", welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers gelangen und nicht in den Einflussbereich einer anderen Person kommen (z.B. eine auf der Straße verlorene Geldbörse). "Vergessene Gegenstände" sind solche, welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers geraten, jedoch an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht (z.B. ein im Zug vergessener Regenschirm). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).
Anspruch auf Eigentum
Sofern die Besitzerin/der Besitzer des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fund in der Bürgerinformation beschrieben und veröffentlicht. Wenn sich
- nach einem Jahr oder
- nach einem halben Jahr, wenn der gemeine Wert der Sache zum Fundzeitpunkt 100 Euro nicht übersteigt,
die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird die Finderin/der Finder verständigt und der Gegenstand an diese/diesen ausgefolgt. Falls aber auch die Finderin/der Finder nicht bekannt ist, werden die gefundenen Objekte nach diesem Zeitraum entweder dem Dorotheum zum freien Verkauf zur Verfügung gestellt oder auf dem Flohmarkt verkauft.
Hinweis
Die Frist beginnt bei Gegenständen mit einem Wert unter 10 Euro bzw. bei Gegenständen mit erkennbar keiner erheblichen Bedeutung für die Eigentümerin/den Eigentümer mit dem Zeitpunkt des Auffindens und in allen übrigen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde zu laufen.
Mit der Ausfolgung an die Finderin/den Finder geht das Eigentum an der Sache – die Redlichkeit der Finderin/des Finders vorausgesetzt – auf diese/diesen über. Meldet sich die Eigentümerin/der Eigentümer dagegen innerhalb der Frist, ist ihr/ihm die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. der Finderin/dem Finder zu übergeben.
Ein Eigentumsanspruch der Finderin/des Finders besteht
- bei Funden mit einem Wert von bis zu 100 Euro bis sechs Wochen nach Ablauf der Jahresfrist und
- bei Funden mit einem Wert von mehr als 100 Euro bis zwei Monate ab Verständigung durch die Fundbehörde.
Rechtsgrundlagen
§§ 388 bis 396 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz