Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen
Aktuelle Informationen zu sexuellen Kontakten zwischen Jugendlichen, sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, Beratungsangeboten
Sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen sind gesetzlich erst ab einem bestimmten Alter erlaubt. Folgende Situationen sind möglich:
Sind beide unter 14 Jahren, sind sexuelle Kontakte verboten, aber nicht strafbar. Jugendliche können sich erst ab 14 Jahren strafbar machen.
Ist eine/einer von beiden unter 14 Jahren, macht sich ab einem bestimmten Altersunterschied die Ältere/der Ältere strafbar:
- Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und die jüngere Partnerin/der jüngere Partner bereits 12 Jahre alt ist.
- Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und die Jüngere/der Jüngere bereits 13 Jahre alt ist.
Einige Beispiele:
Sie ist 13 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen beiden ist gesetzlich erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 13 Jahre ist.
Sie ist 13 Jahre und er 17 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist gesetzlich nicht erlaubt, da der Altersunterschied über drei Jahre beträgt.
Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist nicht erlaubt, da der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt und ein Partner unter 13 Jahre ist.
Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, zwischen den beiden sind erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 12 Jahre ist.
Sind beide Jugendlichen über 14 Jahre, sind alle Formen des sexuellen Kontakts, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt. Freiwilligkeit ist auch bei den oben angeführten Fällen und Beispielen notwendig, damit der sexuelle Kontakt straflos bleibt.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Wann liegt sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor?
Wer mit einer Person,
- die noch nicht 16 ist, unter Ausnützung ihrer mangelnden Reife, oder
- die noch nicht 18 ist, unter Ausnützung einer Zwangslage oder gegen Entgelt
sexuelle Handlungen vornimmt oder sie zu sexuellen Handlungen verleitet, ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Nähere Informationen zum Thema Gewalt an Kindern und Jugendlichen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beratungsangebote
Die Beratungen sind grundsätzlich kostenlos und erfolgen immer streng vertraulich:
- First Love Beratungsstellen und Ambulanzen
- Familienberatungsstellen
- Rat auf Draht
- Wiener Kinder- und Jugendhilfe (→ MA 11)
- Familien und Jugend Beratung (→ BKA)
- Aktion Leben
- Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
- Österreichisches Jugendportal
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz