Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Errichtung der letztwilligen Verfügungen
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnisanordnung) errichten.
Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments:
- Grundsätzlich kann jede Person, die über 18 Jahre alt ist, ein Testament errichten. Im Rahmen der Testierfähigkeit wird dabei verlangt, dass ihr bewusst ist, dass sie testiert und dass sie den Inhalt der Verfügung versteht.
- Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder einer Notarin/einem Notar testieren. Dabei müssen sich das Gericht (BMJ) oder die Notarin/der Notar (ÖNK) überzeugen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.
Folgende Personengruppen sind testierunfähig und können kein Testament errichten:
- Personen unter 14 Jahren
- Personen, bei denen die freie Willensbildung aufgrund einer psychischen Krankheit oder aus sonstigem Grund (z.B. bei akutem Vollrausch) ausgeschlossen ist
Vor dem 1. Jänner 2017 konnten Personen, für die wegen einer Behinderung eine Sachwalterin/ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter) bestellt war, nur mündlich vor Gericht oder Notarin/Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet war. Seit dem 1. Jänner 2017 besteht eine solche Einschränkung nicht mehr.
Auf sonstige letztwillige Verfügungen (ohne Erbseinsetzung) sind die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
