Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Von Diskriminierung Betroffene können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.
Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.
Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.
Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.
Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.
Hinweis
Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.
Zusätzliche Informationen
Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.
Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.
Weiterführende Links
Verfahrensablauf vor der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion