Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Rechtliche Stellung des Untermieters
Kündigungsregelungen im Untermietverhältnis
Untermietverhältnisse unterliegen nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG), da dieses ausschließlich das Verhältnis zwischen der Vermieterin/dem Vermieter und der Hauptmieterin/dem Hauptmieter regelt. Für das Verhältnis zwischen Hauptmieterin/Hauptmieter und Untermieterin/Untermieter gelten ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Eine Kündigung kann daher auch aus allgemeinen zivilrechtlichen Gründen erfolgen – etwa dann, wenn berechtigte Interessen der Hauptmieterin/des Hauptmieters durch die Fortsetzung des Untermietverhältnisses beeinträchtigt würden.
Ende des Hauptmietverhältnisses
Wird das Hauptmietverhältnis von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter beendet – etwa durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Räumungsvergleich – kann dies auch das Ende des Untermietverhältnisses bedeuten, da die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung in der Regel geräumt übergeben muss. Ein automatisches Erlöschen tritt jedoch nicht ein.
Informationspflicht und Schadenersatz
Die Hauptmieterin/der Hauptmieter ist verpflichtet, die Untermieterin/den Untermieter unverzüglich über jede Form der Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu informieren. Wird das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen, die Hauptmieterin/der Hauptmieter gibt aber vorzeitig ihre/seine Hauptmietrechte auf und verhindert dadurch die vereinbarte Fortsetzung des Untermietverhältnisses, kann dies unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) führen – insbesondere dann, wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Untermieterin/den Untermieter nicht ordnungsgemäß über das Risiko aufgeklärt hat.
Eigentümerwechsel
Ein Wechsel der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis, da dieses nur zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter besteht.
Rechte nach dem Mietrechtsgesetz (MRG)
Viele der im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters – etwa zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten oder zur Kontrolle der Betriebskostenabrechnung – gelten nur bei Hauptmietverhältnissen. Die Untermieterin/der Untermieter ist in diesen Fällen auf die Mitwirkung der Hauptmieterin/des Hauptmieters angewiesen. Insbesondere wenn die Untermieterin/der Untermieter plant, im Untermietgegenstand Investitionen vorzunehmen, sollte eine mögliche Abgeltung vorab vertraglich geregelt werden, da das Mietrechtsgesetz (MRG) hierfür keine Ansprüche vorsieht. Für Untermietverhältnisse gelten ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz