Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Verlustanzeige
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Gegenstand verloren haben, sollten Sie eine Verlustanzeige machen. Damit ist gewährleistet, dass Sie als rechtmäßige Besitzerin/rechtmäßiger Besitzer den Gegenstand zurückbekommen, wenn dieser gefunden wird.
Fristen
Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Verlust anzuzeigen.
Ausnahme: Bei Verlust von Führerschein, Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln sowie Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Verlusten von Gegenständen in den Wiener Linien ist seit 2. Jänner 2018 das Zentrale Fundservice der MA 48 unter der Hotline +43 1 4000-8091 zuständig.
Die Fundbehörde
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien) bzw. die Zentrale des Fundservice (→ Stadt Wien)
Die Fundservicestellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien) sind online mit dieser Zentrale verbunden.
- In Wien: die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien) bzw. die Zentrale des Fundservice (→ Stadt Wien)
Ausnahme: Bei Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust bei einer Dienststelle der Polizei (→ BMI) anzuzeigen. Ebenso muss der Verlust des Führerscheins oder einer Kennzeichentafel bei der Polizei gemeldet werden. Im Falle des Verlustes der Zulassungsbescheinigung reicht eine Erklärung über den Verlust gegenüber der Zulassungsstelle (→ VVO) aus.
Bei Verlust von Waffenpass und Waffenbesitzkarte kann der Verlust auch bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
Verfahrensablauf
Bei Verlust des Führerscheins oder einer Kennzeichentafel muss eine Verlustanzeige bei der Polizei (→ BMI) oder der Führerscheinbehörde erfolgen.
Im Falle des Verlustes der Zulassungsbescheinigung reicht eine Erklärung über den Verlust gegenüber der Zulassungsstelle aus. Sie erhalten sofort ein Duplikat und benötigen weder eine Verlustanzeige noch eine Bestätigung darüber.
Bei Verlust der Kennzeichentafel muss eine Verlustanzeige bei der Polizei erfolgen.
Bei Schieß- und Sprengmitteln müssen Sie auf jeden Fall eine Verlustanzeige bei einer Dienststelle der Polizei (→ BMI) machen.
Bei Verlust von Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Falls Sie doch eine Anzeige erstatten möchten, können Sie dies bei der Fundbehörde erledigen.
Im Fall des Verlustes einer waffenrechtlichen Urkunde stellt die zuständige Sicherheitsbehörde (z.B. Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) oder Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion) der Betroffenen/dem Betroffenen eine Bestätigung aus. Diese Bestätigung ersetzt die verlorene waffenrechtliche Urkunde für 14 Tage (ab dem Tag der Anzeige) bzw. bis zur Ausstellung einer Ersatzurkunde (falls diese beantragt wurde).
Bei Verlust des Identitätsausweises ist eine Verlustanzeige zu erstatten.
Weiterführende Informationen zu Verlust/Diebstahl von Reisepässen und Personalausweisen finden Sie unter Reisepass verloren und Personalausweis – Verlust oder Diebstahl ebenfalls auf oesterreich.gv.at
Hinweis
Wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass es sich um einen Diebstahl handelt, erstatten Sie eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei.
Erforderliche Unterlagen
Eventuell amtlicher Lichtbildausweis (wenn vorhanden)
Kosten
Für das Erstatten einer Verlustanzeige
- Mündlich oder schriftlich: keine Kosten
- Bei Aufnahme einer Niederschrift (bei mündlicher Verlustanzeige): 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Für die Ausstellung einer Bestätigung der Verlustanzeige
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
- Zusätzlich, wenn die Bestätigung nicht zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle dienen soll:
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
Tipp
Verlangen Sie nur dann eine Bestätigung der Verlustanzeige, wenn Sie diese auch wirklich benötigen, um die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie bis zur Ausstellung eines Führerscheinduplikats, eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung oder der Zuweisung eines neuen Kennzeichens einen Ersatz benötigen, lassen Sie sich eine Bestätigung der Verlustanzeige ausstellen. In diesen Fällen entstehen jedenfalls Kosten von 2,10 Euro. Eine Zeugnisgebühr in Höhe von 14,30 Euro ist in diesen Fällen nicht zu entrichten. Mit der Bestätigung dürfen Sie im Inland für einen befristeten Zeitraum ein Kraftfahrzeug lenken:
- Führerscheinersatz: vier Wochen ab dem Tag des Verlustes
- Zulassungsbescheinigungsersatz: eine Woche ab dem Tag des Verlustes
- Kennzeichenersatz: wenn Sie auf dem Fahrzeug eine behelfsmäßige Ersatztafel anbringen, die in ihrer Form der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel gleicht: eine Woche ab dem Tag des Verlustes
Plattform für das Fundwesen
In dieser Datenbank finden Sie weiterführende Informationen zum Thema "Verloren/Gefunden".
Tipp
In Wien befinden sich in unmittelbarer Nähe der Magistratischen Bezirksämter (→ Stadt Wien), beim Wiener Rathaus, bei allen Wiener Mistplätzen und im Nahbereich vieler Polizeidienststellen Fundcontainer (sogenannte "Fundboxen"), die eine Abgabe von Funden auch außerhalb der Dienststunden ermöglichen. Weiters besteht die Möglichkeit, Funde in den Amtsbriefkästen der Magistratischen Bezirksämter zu deponieren.
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
- Führerscheingesetz (FSG)
- Passgesetz (PassG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie