Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Fischen

Aktuelle Informationen zu Fischen in den Bundesländern, Voraussetzung für das Fischen, Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte etc.

Nach der österreichischen Bundesverfassung ist das Fischereiwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache. Es gibt daher kein Fischereigesetz des Bundes, sondern neun zum Teil recht unterschiedliche Landesfischereigesetze sowie diese ergänzende bzw. durchführende Verordnungen. Die Gesetze unterscheiden sich unter anderem in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fischereidokumentes (Prüfung oder Unterweisung ohne Prüfung), die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Minderjährige und bezüglich Verwaltungsübertretungen und deren Strafdrohungen.

Folgende Grundsätze können für alle Bundesländer festgehalten werden:

  • Voraussetzung für das Fischen ist in der Regel der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder Fischergastkarte und die Erlaubnis des Berechtigten, in dem jeweiligen Fischereirevier zu fischen (außer der Fischer ist selbst der Berechtigte).
  • Zuständig für die Ausstellung der Dokumente sind je nach Bundesland entweder die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate – für das Burgenland, die Steiermark, Kärnten und Tirol) oder die jeweiligen Landesfischereiverbände (für Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg).
  • Wer die Ausstellung einer (Jahres-)Fischerkarte erstmals beantragt, muss in der Regel einen Nachweis erbringen, dass er über die zur Ausübung des Fischfangs erforderlichen Kenntnisse verfügt. In den meisten Bundesländern wird dafür das Ablegen einer Prüfung verlangt (Burgenland, Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg), in Kärnten ist die Teilnahme an einer Unterweisung erforderlich.
  • Für die Erlangung einer Fischerkarte ist in den Landesgesetzen ein Mindestalter geregelt, das von 10 Jahren (Kärnten) über 12 (Oberösterreich, Salzburg) bzw. 14 Jahre (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark, Tirol, Wien).

Im Folgenden finden sich Links zu den fischereirechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer:

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion