Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz