Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Individualleistungsexekution)

Herausgabe von Sachen

Mit der Exekutionsbewilligung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, genau definierte bewegliche Sachen zu beschlagnahmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen

Lautet ein Exekutionstitel auf Räumung einer Liegenschaft, räumt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Liegenschaft, indem er Personen und bewegliche Sachen entfernt. Weiters verschafft er dem betreibenden Gläubiger den Besitz. Typischer Anwendungsbereich ist die Delogierung von Mietern und Pächtern.

Falls dafür Arbeitskräfte (z.B. ein Schlosser zur Türöffnung) oder Transportmittel (z.B. eine Spedition) notwendig sein sollten, muss der betreibende Gläubiger diese bereitstellen. Tut er dies nicht, unterbleibt der Vollzug. Er hat aber einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Verpflichteten.

Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Erwirkung von vertretbaren Handlungen

Wenn der Verpflichtete eine Handlung schuldet, die auch von einem Dritten erbracht werden kann (z.B. das Ausmalen eines Zimmers), kann der betreibende Gläubiger ermächtigt werden, diese Handlung durch eine andere Person auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Diese Kosten werden dann im Wege der Exekution wegen Geldforderungen vollstreckt. Der betreibende Gläubiger kann jedoch auch die Vorauszahlung der Kosten beantragen.

Erwirkung von unvertretbaren Handlungen

Kann die vom betreibenden Gläubiger begehrte Handlung nicht von anderen Personen durchgeführt werden (z.B. Rechnungslegung, Ausstellung eines Dienstzeugnisses), kann gegen den Verpflichteten, um die Vornahme der Handlung zu bewirken, Geldstrafen oder bis zu sechs Monaten Beugehaft angedroht oder verhängt werden.

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen

Ist der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zur Unterlassung oder Duldung (z.B. Unterlassung einer Besitzstörung) bestimmter Handlungen verpflichtet und hält er sich nicht daran, kann der betreibende Gläubiger sein Recht durchsetzen, indem er die Verhängung von Beugestrafen beantragt. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten enthalten.

Das Gericht hat gegen den Verpflichteten zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Bei jeder weiteren Zuwiderhandlung können sowohl Geldstrafen (bis zu 100.000 Euro pro Antrag) als auch Haftstrafen (bis zu 2 Monaten pro Antrag, aber insgesamt maximal 1 Jahr) verhängt werden. Die Geldstrafen fließen dem Bund und nicht dem betreibenden Gläubiger zu.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion