Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Fischen in Tirol – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Grundsätzlich benötigt man eine gültige Tiroler Fischerkarte, um an den Gewässern in Tirol fischen zu dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Angelteiche. Neben der Fischerkarte gibt es in Tirol die Gastfischerkarte.

Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nicht selbständig im Revier fischen. Allerdings dürfen sie bei einer Aufsichtsperson, die alle fischereilichen Voraussetzungen erfüllen muss, ohne Fanglizenz "mitfischen", sofern der Bewirtschafter dem zustimmt.

Der Fischer muss die Fischerkarte mit sich führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten auf deren Verlangen vorweisen. Besitzer von Gastfischerkarten benötigen zusätzlich einen amtlichen Lichtbildausweis.

Personen, die das Berufsfischerpatent besitzen, können den Nachweis der fachlichen Eignung  auch durch die Vorlage des Berufsfischerpatents erbringen.

Fischerkarte

Die Tiroler Fischerkarte dient als Nachweis über die fischereifachliche Eignung (entsprechende Ausbildung) und die notwendige Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband.

Inhaber einer gültigen Tiroler Fischerkarte sind automatisch Mitglied beim TFV und haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Erstausstellung erfolgt durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften und Stadtmagistrat Innsbruck). Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel man den Hauptwohnsitz hat. Liegt der Hauptwohnsitz nicht in Tirol, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel man überwiegend die Fischerei bzw. den Fischfang ausüben will.

Die Fischerkarte gilt immer für ein Kalenderjahr – also immer bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres – und ist in ganz Tirol gültig. Die Verlängerung der Fischerkarte geschieht automatisch durch die rechtzeitige Einbezahlung des Mitgliedbeitrages beim Tiroler Fischereiverband.

Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller bei der Erstausstellung erfüllen:

  • Alter: ab 14 Jahren
  • Nachweis einer fischereifachliche Eignung (z.B. Fischerprüfung) 
  • Nachweis, dass er den Verbandsbeitrag entrichtet hat

Die Fischerprüfung sieht einen mindestens 2-tägigen Ausbildungskurs vor mit anschließender schriftlicher Fischerprüfung (Multiple-Choice-Test).

Die fischereilichen Ausbildungen anderer Bundesländer und Staaten werden grundsätzlich anerkannt.

Gastfischerkarte

Die Gastfischerkarte gilt immer für 14 Tage und ist für ganz Tirol gültig. Die Gastfischerkarte wird vom Fischereiausübungsberechtigten oder einem von diesem hiezu Bevollmächtigten schriftlich in Form von Gastfischerkarten-Formularen ausgegeben werden.

Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen:

  • Alter: ab 14 Jahren
  • Er muss glaubhaft machen, dass er fachlich geeignet ist

Inhaber einer Gastfischerkarte dürfen innerhalb der 14 Tage nur Tageslizenzen (keine Jahreslizenzen) lösen. Neben der Gastfischerkarte und der Tageslizenz ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Tiroler Fischereigesetz

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion