Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zum Erbrecht
Über das Erbrecht
Unter dem Begriff Erbrecht versteht man alle Vorschriften, die die Rechtsnachfolge des Vermögens einer verstorbenen Person regeln. Man versteht darunter aber auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.
Die Erbin/der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Person, sie/er erwirbt deren Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Ist nur eine Person als Erbin/Erbe berufen, so wird sie/er Alleinerbin/Alleinerbe ("Universalerbin/Universalerbe"). Sind mehrere Personen als Erbinnen/Erben berufen, so bilden sie als Miterbinnen/Miterben eine Erbengemeinschaft.
Vererblich sind:
- Alle Vermögenswerte der verstorbenen Person (z.B. Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen).
- Schulden der verstorbenen Person. Wenn die verstorbene Person größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, ist daher bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten (Erbantrittserklärung).
- Unter Umständen Zugangs- und Verfügungsrechte über Internetprofile, Social Media, E-Mail-Konten und dergleichen.
Nicht vererblich sind bestimmte, an die Person der/des Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche). Hierbei kann es jedoch Fortsetzungsrechte der Verlassenschaft bzw. naher Angehöriger geben.
Berufung zum Erben
Erbin/Erbe wird jemand entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.
Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jede/jeder selbst regeln, was nach ihrem/seinem Tod mit seinem/ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit). Mögliche Formen dafür sind Erbvertrag oder Testament.
Für den Fall, dass die verstorbene Person keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Willen einer durchschnittlichen verstorbenen Person und weist das vererbbare Vermögen der Ehepartnerin/dem Ehepartner bzw. der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner und den nächsten Verwandten der verstorbenen Person zu.
Zwischen diesen beiden grundsätzlichen Systemen (Testierfreiheit und gesetzliche Erbfolge) wird durch das Pflichtteilsrecht ein gewisser Ausgleich geschaffen. Die verstorbene Person konnte einerseits zu Lebzeiten ungeachtet der gesetzlichen Erbquote eine letztwillige Anordnung treffen.
Die verstorbene Person muss aber andererseits bestimmten nahen Angehörigen trotzdem eine Quote ihres Vermögens zukommen lassen. Wenn sie dies unterlässt, räumt das Pflichtteilsrecht diesen nahen Angehörigen als pflichtteilsberechtigten Personen das Recht ein, von der Testamentserbin/dem Testamentserben die Zahlung eines entsprechenden Betrages zu verlangen.
Es fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen (BMF).
Aneignungsrecht des Bundes
Wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen Erbinnen/Erben vorhanden sind und auch keiner Person ein außerordentliches Erbrecht (dies betrifft: Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer) zukommt, hat die Republik Österreich das Recht, sich den Nachlass anzueignen. Man spricht dann von einer Aneignung durch den Bund (bisher "Heimfallsrecht des Staates").
Weiterführende Links
Erbrecht in den EU-Mitgliedstaaten (Notaries of Europe)
Rechtsgrundlagen
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
