Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft

Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:

Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

Hinweis

Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

Sozialversicherungsbeiträge

Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.

In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.

Genaue Informationen zur Sozialversicherung von Selbstständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

Einkommensteuerpflicht

Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 12.816 Euro (bis zum Jahr 2023: 11.693 Euro).

Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.

Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.

Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.

Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 12.816 Euro (bis zum Jahr 2023: 11.693 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.

Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.

Umsatzsteuer

Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Beispiel

Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.

Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage     700 Euro x 13     9.100 Euro
Sachbezug für 12 halbe Monate  98,10 Euro x 12     1.177,20 Euro
Summe der Einnahmen     10.277,20 Euro
abzüglich Kleinunternehmerpauschale          20 Prozent   - 2.055,44 Euro
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 212,30 Euro x 12   - 2.547,60 Euro
Einkommen       5.674,16 Euro

Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Online-Ratgeber und -Rechner

Personenbetreuung

Weiterführende Links

Formulare

Formular E1 und Beilage E1a

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz