Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen
- Allgemeines
- Berufung
- Revision
- Rekurs
- Revisionsrekurs
- Nichtigkeitsklage
- Wiederaufnahmsklage
- Weiterführende Links
Allgemeines
Mit Hilfe von Rechtsmitteln können unterliegende Parteien gegen Entscheidungen (z.B. Urteil, Beschluss) der Gerichte vorgehen.
Rechtsmittel werden im Zivilverfahren immer in der höheren Instanz entschieden:
- Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte entscheidet das jeweilige Landesgericht als Gerichtshof zweiter Instanz.
- Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz entscheiden die Oberlandesgerichte.
- Sofern ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse von Berufungsgerichten zulässig ist, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof (OGH).
- Sofern gegen eine Rechtsmittelentscheidung die Anrufung einer höheren Instanz zulässig ist, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof – als letzte/höchste Instanz.
Hinweis
Nähere Informationen zu den "Instanzenzügen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Folgende Arten von Rechtsmitteln sind bei noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen möglich:
- Berufung
- Revision
- Rekurs
- Revisionsrekurs
Achtung
Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich auf die Überprüfung der Sachlage und des Parteienvorbringens bis zum Ende der erstinstanzlichen Verhandlung. Es gilt daher das Neuerungsverbot, d.h. es darf weder ein neuer Anspruch gestellt, noch andere Einwände erhoben werden. Auch dürfen keine neuen Beweise angeboten werden.
Die Zivilprozessordnung kennt außerdem zwei Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheidungen:
- Nichtigkeitsklage
- Wiederaufnahmsklage
Berufung
Die Berufung wendet sich gegen ein Urteil erster Instanz. Sie muss binnen vier Wochen nach Zustellung eines schriftlichen Urteils erhoben werden. Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muss die Berufung gegen das Urteil sofort mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls angemeldet werden. Die Berufung wird beim Gericht erster Instanz eingebracht. Wird die Berufung rechtzeitig erhoben, wird die Berufungsschrift dem Gegner zugestellt.
Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Hinweis
Das Berufungsgericht entscheidet in der Sache selbst. Es kann aber auch an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
Revision
Das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil zweiter Instanz eingelegt wird, nennt man Revision. Die Revision muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Revisionen sind bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung in folgenden Fällen zulässig:
- Bei einem Streitwert unter 5.000 Euro: nur bei bestimmten familien- und mietrechtlichen Streitigkeiten sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen
- Bei Streitwerten zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro: wenn das Berufungsgericht die Revision wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für zulässig erklärt
- Bei einem Streitwert ab 30.000 Euro: immer
Die Revision muss binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft der Oberste Gerichtshof.
Hinweis
Der Oberste Gerichtshof (OGH) kann die Behandlung ablehnen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.
Rekurs
Der Rekurs richtet sich gegen Beschlüsse – also gegen die nicht als Urteil ergehenden Entscheidungen des Gerichts.
Die Rekursfrist beträgt in der Regel 14 Tage (Ausnahme: Besitzstörungsverfahren). Der Rekurs ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluss angefochten wird. Rekursgericht ist das instanzenmäßig übergeordnete Gericht. Dieses entscheidet in der Regel selbst.
Revisionsrekurs
Der Revisionsrekurs kann gegen Beschlüsse des Rekursgerichts erhoben werden. Zuständig für die Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof (OGH). Revisionsrekurse müssen von einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Der Revisionsrekurs ist allerdings nur bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zulässig, dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses beträgt in der Regel 14 Tage.
Nichtigkeitsklage
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann in Ausnahmefällen durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler vermutet werden. Dies kann der Fall sein, wenn
- ein beteiligter Richter vom Gesetz her ausgeschlossen hätte werden müssen (z.B. keine Unparteilichkeit) oder
- eine Partei nicht gesetzmäßig vertreten war.
Diese Rechtsmittelklage steht nur Parteien zu, die die Gründe nicht schon im Rechtsmittelweg hätten geltend machen können.
Wiederaufnahmsklage
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn der Entscheidung eine gerichtlich strafbare Handlung (z.B.eine falsche Zeugenaussage, Urkundenfälschung) zugrunde liegt.
Auch wenn die Entscheidung auf einem strafgerichtlichen Urteil basiert, welches aufgehoben wurde, kann auf Wiederaufnahme geklagt werden.
Weiterführende Links
Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion