Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Studienbeihilfe

Allgemeine Informationen

Die Eltern von Studierenden sind dazu verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Nur wenn die Eltern oder die Studierende /der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen.

Auf staatliche Studienbeihilfe besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Betroffene

  • Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger 
  • EU bzw. EWR-Bürgerinnen/EU bzw. EWR-Bürger (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
  • Staatenlose (unter denselben Voraussetzungen wie Drittstaatsangehörige)
  • Konventionsflüchtlinge

Tipp

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder auf eine Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu bekommen.

Voraussetzungen

  • Soziale Bedürftigkeit
    • Bestimmungsfaktoren dafür sind Einkünfte und Familienstand der Studierenden/des Studierenden, ihrer Eltern/seiner Eltern und ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • Günstiger Studienerfolg
    • muss nach zwei Semestern jedenfalls vorgelegt werden
  • Beginn des Studiums vor dem 33. Geburtstag, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende mit Kind maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende mit Behinderung maximal bis zum 38. Geburtstag
    • Studierende, die ein Masterstudium beginnen, maximal bis zum 38. Geburtstag (das Bachelorstudium muss vor dem 33. Geburtstag begonnen worden sein)
  • Kein abgeschlossenes Studium bzw. kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Masterstudium, das spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde (wenn die gesetzliche Mindeststudienzeit des Bachelorstudiums nicht um mehr als drei Semester überschritten wurde)
    • Doktoratsstudium, wenn es innerhalb von 24 Monaten nach dem vorangegangenen Studium aufgenommen wird (wenn die gesetzliche Mindesstudienzeit in den vorangegangenen Studien bzw. Studienabschnitten um nicht mehr als zwei Semester überschritten wurde)
  • Höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung
  • Einhaltung der im Studienförderungsgesetz (StudFG) vorgesehenen Studienzeiten
    • D.h. grundsätzlich: gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt bzw. pro Studium (bei Studien ohne Studienabschnitte)

Fristen

Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden.

  • Für das Wintersemester: vom 20. September bis 15. Dezember
  • Für das Sommersemester: vom 20. Februar bis 15. Mai

Die Anträge werden auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall erfolgt eine Bewilligung nur ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an.

Zuständige Stelle

Für alle Studierenden: die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde (→ stipendium.at)

Die Studienbeihilfenbehörde ist für Anträge auf Studienbeihilfe und Vorstellungen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, Studienzuschüsse und Beihilfen für Auslandsstudien (→ Studienbeihilfenbehörde) zuständig. Weiters verfügt sie über alle für die Studienförderung vorgesehenen Formulare und erteilt detaillierte Auskünfte.

Verfahrensablauf

Das Systemantragsverfahren ist auf alle Studierende, denen eine Studienbeihilfe/ein Studienzuschuss für zwei Semester bewilligt wurde, anzuwenden. Die neuerliche Antragstellung erfolgt jährlich automatisch durch die Stipendienstelle. Dabei werden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Weiterbezug soweit als möglich durch die Stipendienstelle für das jeweilige Studienjahr neu überprüft. Dafür sind Datenabfragen erforderlich, die mit 1. September bzw. 1. März gestartet werden.

Bei fehlenden Unterlagen, die nicht automatisch durch die Datenabfrage übermittelt werden können, erhalten Studierende eine Aufforderung zur Nachreichung. Sobald alle erforderlichen Daten übermittelt wurden und etwaige angeforderte Unterlagen eingelangt sind, wird der neue Studienbeihilfenbescheid erstellt.
Bis dahin wird allerdings vorübergehend keine Studienbeihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung kann erst erfolgen, wenn laut Bescheid wieder eine Zuerkennung/Bewilligung vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Inskriptionsbestätigung Antragstellerin/Antragsteller (wenn Studium an FHPH, Konservatorium, Privathochschule oder Privatuniversität)
  • Inskriptionsbestätigung studierende Geschwister (wenn Studium an FHPH, Konservatorium, Privathochschule oder Privatuniversität)
  • Studienerfolgsnachweis/Sammelzeugnis Antragstellerin/Antragsteller (entsprechend dem Studienerfolg)
  • Bachelorzeugnis Antragstellerin/Antragsteller (bei Beginn des Masterstudiums)
  • Master-, Diplomprüfungs-, FH-Abschluss-Zeugnis Antragstellerin/Antragsteller (bei Beginn des Doktoratsstudiums)
  • Einkommensnachweis über mindestens vier Jahre Antragstellerin/Antragsteller (bei Selbstbehalt)
  • Pensionsbescheid Eltern, Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragener Partnerin/eingetragenen Partner (gegebenenfalls)
  • Geburtsurkunde Antragstellerin/Antragsteller, Geschwister, eigene(s) Kind(er) (bei Erstantrag)
  • Bei Erstanträgen oder Änderungen: zusätzlich
    • Wehrdienstbuch bzw. Zivildienstnachweis (falls der Antragsteller den Wehrdienst bzw. den Zivildienst schon absolviert hat)
    • Heiratsurkunde (falls die Antragstellerin/der Antragsteller verheiratet ist oder ein Elternteil durch eine zweite Ehe den Namen geändert hat)
    • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil (falls die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Eltern geschieden sind)
    • Sterbeurkunde (der leiblichen Eltern)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Die mögliche Höchststudienbeihilfe hängt einerseits vom Alter der Studierenden ab, andererseits von weiteren Umständen (Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten, Verwaist- oder Verheiratetsein bzw. Leben in einer eingetragenen Partnerschaft). Die maximale Höchstbeihilfe beträgt 1.072 Euro im Monat (12.867 Euro im Jahr).

Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und – bei Verheirateten – der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG). Die Beträge der Studienbeihilfe sind unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung jährlich anzuheben.

Studierende mit mindestens einem Kind erhalten pro Monat und Kind um 144 Euro mehr.

Hinweis

Mit dem Online-Beihilfenrechner der → Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie Ihren Anspruch auf Studienbeihilfe und den Studienzuschuss eine eventuelle Rückerstattung des Studienbeitrages kostenlos selbst ermitteln.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Studienförderungsgesetz  (StudFG)

Zum Formular

Studienbeihilfe - Antrag

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: mittels Anmeldung mit ID Austria oder EU Login. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.

Papierform: mit unterschriebenem Formular

Rechtsbehelfe

Studierende, die der Meinung sind, dass die Stipendienstelle zu Unrecht nicht in ihrem Sinne entschieden hat, haben die Möglichkeit, dies in einem Rechtsmittelverfahren schriftlich geltend zu machen.

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Vorstellung erhoben werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen:

Ombudsstelle für Studierende (→ BMBWF)

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung