Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Sozialversicherungsbeiträge für ältere Arbeitnehmer

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), die sowohl Dienstgeberinnen/Dienstgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entrichten müssen, richten sich nach bestimmten Beitragsgruppen. In welche Beitragsgruppe Arbeitnehmende eingestuft werden, hängt grundsätzlich davon ab, welche Art von Beschäftigung vorliegt (zum Beispiel bei einer Arbeiterin bzw. Angestellten [→ USP], einem freien Dienstnehmer [→ USP] oder geringfügig Beschäftigten [→USP]).

Besondere Bestimmungen gibt es für ältere Arbeitnehmende:

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 5,9 Prozent der Beitragsgrundlage, das heißt des monatlichen Bruttoverdienstes. Die Beiträge werden sowohl für laufendes Entgelt als auch für Sonderzahlungen entrichtet (Dienstgeberanteil: 2,95 Prozent, Dienstnehmeranteil: 2,95 Prozent).

Ausnahme: Für Einkommen bis 1.951 Euro brutto wird kein Dienstnehmeranteil mehr eingehoben. Für Einkommen zwischen 1.951 Euro und 2.128 Euro brutto beträgt der Dienstnehmeranteil ein Prozent der Beitragsgrundlage, für Einkommen zwischen 2.128 Euro und 2.306 Euro brutto 2 Prozent (Werte 2024).

Für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbstständig Erwerbstätige, welche die geringste Beitragsgrundlage gewählt haben, gilt analog zur Regelung für Personen mit niedrigem Einkommen ein Beitragssatz von 3 Prozent.

Für ältere Arbeitnehmende gilt Folgendes

  • Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension mit Ausnahme der Korridorpension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind.
  • Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet spätestens mit 63 Jahren (ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension).
  • Auch der IESG-Zuschlag ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten bis die/der Arbeitnehmende 63 Jahre alt ist.

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte sowie freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer.

Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für Personen, die die Voraussetzung für die Alterspension erfüllt haben, jedoch weiterhin beruflich tätig sind

Als Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Eigenpension ab Erreichen des Regelpensionsalters (derzeit Frauen 60,5. Lebensjahr bzw. Männer 65. Lebensjahr) übernimmt der Bund jenen Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, bis zu einer Höhe von 10,25 Porzent des doppelten Betrags der Geringfügigkeitsgrenze. Für das Jahr 2024 bedeutet dies eine Beitragsübernahme bis zu einer Höhe von 106,28 Euro monatlich. Diese Regelung besteht zunächst bis Ende 2025 befristet.

Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für Personen, die die Voraussetzung für die Alterspenion erfüllt haben, jedoch weiterhin ohne Inanspruchnahme der Pension beruflich tätig sind.

Wenn die Pension in der sogenannten Bonusphase (bei Frauen vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr; seit dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst, womit sich auch die Bonusphase entsprechend verschiebt) nicht in Anspruch genommen wird, wird der Anteil der Dienstgeberin/des Dienstgebers und der der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert, das heißt zu 50 Prozent aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

Die Gutschrift am Pensionskonto erfolgt weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag.

Wegfall des Beitrags zur Unfallversicherung

Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage. Für Frauen und Männer ab 60 Jahren fällt dieser Beitrag ab dem auf den 60. Geburtstag folgenden Kalendermonat weg. Sie bleiben trotzdem weiter unfallversichert, die Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.

Auf die Höhe des Nettogehalts hat der Wegfall dieses Beitrages keine Auswirkung, da die Unfallversicherung nur von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber finanziert wird.

Hinweis

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte, freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte.

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahre

Dienstgebende, für die mehrere geringfügig Beschäftigte tätig sind, müssen, wenn die Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (für das Jahr 2024 sind das 777,66 Euro), eine sogenannte Dienstgeberabgabe entrichten. Dieser Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung beträgt grundsätzlich 19,4 Prozent der Beitragsgrundlage (in diesem Fall ist das die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte einschließlich Sonderzahlungen).

Dazu kommt noch der Beitrag zur Unfallversicherung, womit insgesamt 17,5 Prozent von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten sind.

Beschäftigt eine Dienstgeberin/ein Dienstgeber aber über 60-jährige geringfügig Beschäftigte, bleibt es bei einer Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent, da auch für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahren kein Beitrag zur Unfallversicherung geleistet werden muss.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz